Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Muster: Vorlage + Beispielrechnung für rechtssichere Abrechnung
Wie werden die Heizkosten bei einer Wärmepumpe berechnet?
Die Heizkosten bei einer Wärmepumpe setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen, die sachgerecht erfasst und verteilt werden müssen. Hier die wichtigsten Schritte im Überblick:
Ermittlung des Gesamtverbrauchs
- Stromverbrauch der Wärmepumpe ablesen (separater Zähler empfohlen)
- Nur der Anteil für Heizzwecke wird berücksichtigt (Warmwasser ggf. separat)
Umrechnung in Heizkosten
- Stromverbrauch multiplizieren mit aktuellem Strompreis
- Betriebsstrom der Wärmepumpe = Heizkosten brutto
Aufteilung nach Heizkostenverordnung
- 50% bis 70% verbrauchsabhängig (z. B. über Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler)
- Rest nach Wohnfläche oder beheizter Fläche
Zusatzkosten einbeziehen
- Wartung, Messdienst, ggf. Finanzierungskosten laut Mietvertrag
- Umlagefähig nach § 2 BetrKV
Prüfung auf Wirtschaftlichkeit
- Vergleichswerte heranziehen (z. B. Heizspiegel, Vorjahresverbrauch)
Wie werden die Heizkosten in einer Abrechnung aufgeteilt?
Die Aufteilung der Heizkosten richtet sich in Deutschland nach der Heizkostenverordnung (HeizKV). Sie schreibt vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Gesamtkosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen – also nach dem tatsächlichen Wärmeverbrauch der einzelnen Wohnungen. Der Restanteil wird nach Wohnfläche oder beheizter Nutzfläche aufgeteilt.
Bei Wärmepumpen ist entscheidend, dass der Heizstrom separat erfasst wird. Nur dann kann die Verteilung gesetzeskonform erfolgen. Zusätzliche Kosten wie Wartung, Messdienst oder Strom-Grundgebühren können anteilig auf die Nutzer umgelegt werden, wenn dies vertraglich geregelt ist.
Wichtig: Ohne eine verbrauchsabhängige Aufteilung ist die Abrechnung in den meisten Fällen nicht rechtssicher.
Wie berechnet man die anteiligen Heizkosten?
Die anteiligen Heizkosten pro Wohnung werden nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung berechnet. Dabei geht man in der Praxis wie folgt vor:
Gesamtkosten ermitteln
- Stromverbrauch der Wärmepumpe × Strompreis = Gesamtheizkosten
- Weitere umlagefähige Kosten (z. B. Wartung, Messdienst) hinzurechnen
Kosten aufteilen
- Verbrauchsabhängiger Anteil (mindestens 50 %): über Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler erfassen
- Verbrauchsunabhängiger Anteil (maximal 50 %): nach Wohnfläche oder beheizter Fläche berechnen
Beispielhafte Berechnung
- Wohnung A hat 12 % des Verbrauchs und 15 % der Wohnfläche
- Heizkosten gesamt: 4.000 Euro
- 70 % nach Verbrauch = 2.800 Euro → 12 % = 336 Euro
- 30 % nach Fläche = 1.200 Euro → 15 % = 180 Euro
- Gesamtanteil Wohnung A: 516 Euro
Wichtig: Ohne Messgeräte ist ein pauschaler Abzug von 15 % der Kosten Pflicht (§ 12 HeizKV).
Wie muss man Heizkosten abrechnen?
Heizkosten müssen jährlich, transparent und gesetzeskonform abgerechnet werden. Grundlage ist die Heizkostenverordnung (HeizKV), die für fast alle vermieteten Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung gilt.
Die Abrechnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- den Zeitraum der Abrechnung
- die Gesamtkosten der Wärmeerzeugung (z. B. Stromverbrauch der Wärmepumpe)
- die verwendete Verteilung (Verbrauch vs. Fläche)
- den Anteil jeder Einheit an den Gesamtkosten
Mindestens 50 % der Kosten müssen nach gemessenem Verbrauch aufgeteilt werden. Der Rest richtet sich meist nach Wohnfläche – Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mieter. Ohne individuelle Verbrauchserfassung ist ein gesetzlicher Abzug von 15 % vorgeschrieben.
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe?
Für die Abrechnung bei Wärmepumpen gelten dieselben rechtlichen Grundlagen wie bei anderen zentralen Heizsystemen. Maßgeblich ist die Heizkostenverordnung (HeizKV) in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die wichtigsten Vorgaben sind:
Heizkostenverordnung (HeizKV):
- Verbrauch muss mindestens zu 50 %, höchstens zu 70 % berücksichtigt werden
- Einbau von Messgeräten ist verpflichtend (Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler)
- Jährliche Abrechnungspflicht gegenüber den Mietparteien
- Bei fehlender Verbrauchserfassung: 15 % Kürzungspflicht
Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 4 BetrKV):
- Stromkosten für den Heizbetrieb gelten als umlagefähige Betriebskosten
- Auch Wartung, Messdienst und ggf. Finanzierungskosten sind umlagefähig
Weitere Pflichten:
- Datenschutzrechtliche Vorgaben bei digitaler Verbrauchserfassung
- Transparenz gegenüber Mietern durch klare Darstellung aller Kostenbestandteile
Wie wirkt sich die Heizkostenverordnung (HeizKV) auf den Einsatz von Wärmepumpen aus?
Die Heizkostenverordnung (HeizKV) gilt auch bei Gebäuden, die mit Wärmepumpen beheizt werden. Sie schreibt vor, dass mindestens 50 % der Heizkosten nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden müssen. Damit sind auch bei Wärmepumpen geeignete Messgeräte wie Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler erforderlich – Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mehrfamilienhaus.
Zudem verpflichtet die Verordnung zur verbrauchsabhängigen jährlichen Abrechnung, zur transparenzgerechten Kostenaufteilung und – bei fehlender Verbrauchserfassung – zu einem pauschalen Abzug von 15 % der umlagefähigen Kosten.
Wichtig: Auch wenn Wärmepumpen als energieeffizient gelten, entbindet das nicht von der Pflicht zur verbrauchsorientierten Abrechnung. Die HeizKV bleibt bindend, unabhängig vom Heizungstyp.
"Wärmepumpe hin oder her – die Heizkostenverordnung gilt uneingeschränkt. Wer nicht verbrauchsabhängig abrechnet, handelt gesetzeswidrig.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Regelungen gelten bei gemischten Heizsystemen mit Wärmepumpe?
Bei gemischten Heizsystemen – z. B. Kombination aus Wärmepumpe und Gastherme – ist die Heizkostenabrechnung besonders sorgfältig zu strukturieren. Wichtig ist, dass alle Energiequellen korrekt getrennt erfasst und anteilig zugeordnet werden. Die rechtliche Grundlage bleibt die Heizkostenverordnung (HeizKV).
Zu beachten sind:
- Getrennte Verbrauchserfassung: Jede Wärmequelle (z. B. Wärmepumpe, Gas, Solar) benötigt eigene Zähler oder Messsysteme, um den Verbrauch exakt zuordnen zu können.
- Gesamtkosten aufschlüsseln: Stromkosten der Wärmepumpe und Brennstoffkosten der anderen Systeme müssen getrennt aufgeführt und zu einem Gesamtbetrag zusammengeführt werden.
- Verteilung nach HeizKV: Auch bei Mischsystemen gilt: mindestens 50 % verbrauchsabhängig, Rest nach Fläche.
- Transparente Darstellung in der Abrechnung: Für Mieter müssen Anteile der einzelnen Systeme nachvollziehbar dokumentiert sein.
Welche Kostenpositionen dürfen in die Heizkostenabrechnung einfließen?
In die Heizkostenabrechnung dürfen nur umlagefähige Kosten aufgenommen werden, die unmittelbar mit der Wärmeerzeugung und -verteilung zusammenhängen. Die rechtliche Grundlage bildet § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Zulässige Kostenpositionen sind unter anderem:
- Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe (nur Heizanteil)
- Wartungskosten der Anlage
- Kosten für den Messdienstleister (Ablesung, Abrechnung, Gerätebereitstellung)
- Kosten der Verbrauchserfassung (z. B. Eichung, Austausch der Zähler)
- Eventuelle Finanzierungskosten für Wärmemengenzähler oder Heizverteiler, wenn mietvertraglich vereinbart
Nicht umlagefähig sind hingegen Verwaltungskosten oder Rücklagen für Reparaturen.
Wichtig: Alle Positionen müssen klar nachvollziehbar und belegbar sein. Eine transparente Aufstellung stärkt das Vertrauen der Mietparteien und schützt vor Beanstandungen.
Was muss bei der Stromverbrauchserfassung der Wärmepumpe beachtet werden?
Die korrekte Stromverbrauchserfassung ist zentral für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe. Entscheidend ist, dass nur der Strom für Heizzwecke berücksichtigt wird – nicht der Allgemeinstrom.
Wichtige Punkte:
- Eigener Zähler für Heizstrom: Die Wärmepumpe sollte über einen separaten Funkzähler Strom verfügen, um den Heizstrom exakt vom Hausstrom zu trennen.
- Trennung bei Kombinutzung: Nutzt die Wärmepumpe auch Warmwasserbereitung oder Kühlung, müssen diese anteilig herausgerechnet oder separat gemessen werden.
- Erfassung über digitale Messsysteme möglich: Bei modernen Anlagen kann der Verbrauch automatisiert und tagesgenau dokumentiert werden.
- Ablesung jährlich und nachvollziehbar: Der Stromzähler muss mindestens einmal jährlich abgelesen werden – idealerweise durch ein externes Messdienstunternehmen.
Wie kann der Stromverbrauch für Heizzwecke korrekt vom Allgemeinstrom getrennt werden?
Um den Stromverbrauch für Heizzwecke korrekt vom Allgemeinstrom zu trennen, ist ein eigener Stromzähler ausschließlich für die Wärmepumpe erforderlich. Nur so lässt sich der tatsächliche Verbrauch für das Heizen rechtssicher und nachvollziehbar erfassen.
In der Praxis bedeutet das:
- Die Wärmepumpe wird nicht an das allgemeine Hausnetz angeschlossen, sondern separat geführt.
- Der separate Zähler muss geeicht und mindestens einmal jährlich abgelesen werden.
- Bei Geräten mit mehreren Funktionen (z. B. Heizen und Warmwasser) sollten Leistungsanteile getrennt erfasst oder rechnerisch abgegrenzt werden.
- Ideal ist ein sogenannter Zweitarifzähler, wenn die Wärmepumpe vergünstigten Heizstrom nutzt.
Wichtig: Nur der Strom, der nachweislich dem Heizbetrieb dient, ist umlagefähig. Alles andere gehört nicht in die Heizkostenabrechnung. Ein klar getrennter Stromkreis schützt vor Fehlern und Streitfällen.
Welche Rolle spielt die Wohnfläche und der individuelle Verbrauch bei der Abrechnung?
In der Heizkostenabrechnung spielen Wohnfläche und individueller Verbrauch eine zentrale Rolle – sie bestimmen gemeinsam, wie die Gesamtkosten auf die Nutzer verteilt werden. Grundlage ist die Heizkostenverordnung (HeizKV).
So funktioniert die Verteilung:
- Verbrauchsabhängiger Anteil (mind. 50 %): Wird anhand von Messgeräten (z. B. Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler) ermittelt. Je mehr jemand heizt, desto höher ist sein Kostenanteil.
- Verbrauchsunabhängiger Anteil (max. 50 %): Wird nach der Wohnfläche oder beheizten Nutzfläche verteilt. Maßgeblich ist die Größe der jeweiligen Einheit.
- Beispielhafte Aufteilung: Bei 70 % Verbrauch / 30 % Wohnfläche fließen beide Faktoren anteilig in die Berechnung ein – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser?
Was muss bei der Abrechnung in Mehrparteienhäusern mit zentraler Wärmepumpe berücksichtigt werden?
Bei einem Mehrparteienhaus mit zentraler Wärmepumpe gelten die gleichen Grundsätze wie bei anderen zentralen Heizsystemen – mit einigen wichtigen Besonderheiten in der Umsetzung.
Zu beachten sind insbesondere:
- Der Heizstromverbrauch der Wärmepumpe muss über einen separaten Zähler exakt erfasst werden.
- Der Verbrauch wird anschließend nach Heizkostenverordnung aufgeteilt: mindestens 50 % verbrauchsabhängig, der Rest nach Wohnfläche.
- Jede Wohneinheit muss mit geeichten Messgeräten (z. B. Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteilern) ausgestattet sein.
- Zusatzkosten wie Wartung oder Messdienst sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag korrekt ausgewiesen sind.
- Die gesamte Abrechnung muss nachvollziehbar und jährlich erstellt werden.
Welche Mess- und Verteiltechnik ist für Wärmepumpen gesetzlich oder technisch erforderlich?
Für die Abrechnung mit Wärmepumpen ist eine verbrauchsgenaue Mess- und Verteiltechnik gesetzlich vorgeschrieben. Die Heizkostenverordnung (HeizKV) verpflichtet Vermieter, den Wärmeverbrauch einzeln je Wohneinheit zu erfassen.
Erforderliche Technik im Überblick:
- Wärmemengenzähler: Ideal bei Flächenheizungen oder Fußbodenheizungssystemen. Sie messen exakt die abgegebene Wärmemenge in Kilowattstunden – Wärmemengenzähler Heizkörper.
- Heizkostenverteiler: Kommen bei Heizkörpern zum Einsatz. Sie erfassen relative Verbrauchswerte und dienen zur internen Verteilung.
- Digitale Funkzähler: Empfohlen für den automatischen, fernauslesbaren Betrieb. Ab 2027 wird die Fernablesbarkeit laut HeizKV sogar verpflichtend.
- Stromzähler für Wärmepumpe: Dient der Abgrenzung des Heizstromverbrauchs. Muss separat vom Allgemeinstrom installiert sein.
"Ohne geeichte Messgeräte keine faire Abrechnung – das ist bei Wärmepumpen nicht anders als bei Gas oder Öl.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie können digitale Messsysteme und Smart Meter in die Abrechnung eingebunden werden?
Digitale Messsysteme und Smart Meter ermöglichen eine automatisierte, präzise und transparente Heizkostenabrechnung – besonders bei Wärmepumpen – Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mieter. Sie erfassen den Verbrauch lückenlos und fernauslesbar, was die Abrechnung deutlich vereinfacht.
Integriert werden sie wie folgt:
- Der Heizstromverbrauch wird über einen Smart Meter separat gemessen und kann direkt dem Wärmeerzeuger zugeordnet werden.
- In den Wohneinheiten erfassen funkbasierte Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler den individuellen Verbrauch.
- Die Verbrauchsdaten werden zentral gespeichert, automatisch übermittelt und rechtskonform aufbereitet.
- Der Abrechnungsdienstleister kann die Daten direkt übernehmen, ohne Vor-Ort-Termine oder Schätzwerte.
Vorteile:
Mehr Datensicherheit, weniger Fehlerquellen, schnellere Abrechnungsprozesse – und ab 2027 ist die Fernablesung gesetzlich vorgeschrieben.
Welche Anforderungen gelten an die Datensicherheit bei der digitalen Verbrauchserfassung?
Bei der digitalen Verbrauchserfassung gelten strenge Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass sämtliche Verbrauchsdaten vertraulich, nachvollziehbar und geschützt verarbeitet werden.
Wesentliche Anforderungen:
- Datensparsamkeit: Nur erfassen, was für die Abrechnung erforderlich ist
- Zugriffsrechte: Nur autorisierte Personen dürfen auf die Daten zugreifen
- Datenverschlüsselung: Übertragung und Speicherung müssen technisch abgesichert sein
- Transparenzpflicht: Mieter müssen informiert werden, welche Daten erfasst und wie sie genutzt werden
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung: Wenn ein externer Abrechnungsservice eingesetzt wird, ist ein AV-Vertrag Pflicht
- Löschfristen: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es gesetzlich nötig ist (i. d. R. 3 Jahre)
Wie erstellt man ein rechtssicheres Muster für die Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe?
Ein rechtssicheres Muster für die Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe muss alle Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizKV) und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) erfüllen. Ziel ist eine klare, prüfbare und nachvollziehbare Darstellung aller umlagefähigen Kosten.
Wichtige Bestandteile des Musters:
- Abrechnungszeitraum und Anzahl der Wohneinheiten
- Gesamtkostenaufstellung: Stromverbrauch der Wärmepumpe (in kWh), Strompreis, Wartung, Messdienst
- Verbrauchsaufteilung: Anteile verbrauchsabhängig (mind. 50 %) und nach Wohnfläche (max. 50 %)
- Einzelergebnisse pro Einheit: gemessener Verbrauch, Wohnfläche, Kostenanteil
- Hinweis auf Rechtsgrundlage: Verweis auf HeizKV, § 2 BetrKV
- Erläuterungen zu Messwerten und Rechenweg
Wie wird die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe in der Abrechnung transparent dargestellt?
Die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe zeigt sich nicht allein im Verbrauch, sondern auch in der klaren und ehrlichen Darstellung der Betriebskosten in der Abrechnung. Für Hausverwaltungen ist Transparenz dabei entscheidend – sowohl gegenüber Mietern als auch gegenüber Eigentümern.
So wird die Wirtschaftlichkeit sichtbar:
- Aufschlüsselung der Stromkosten: Separater Ausweis des Stromverbrauchs der Wärmepumpe in kWh und des genutzten Stromtarifs (Heizstrom oder Normaltarif)
- Vergleich zu Vorjahren: Darstellung des Verbrauchs und der Kostenentwicklung im Vergleich zu den Vorjahren (z. B. in kWh oder €/m²)
- Kennzahlen angeben: Zum Beispiel: kWh pro Quadratmeter Wohnfläche oder Gesamtkosten pro Wohneinheit
- Wirkungsgrad oder Jahresarbeitszahl (JAZ): Falls bekannt, sollte die Effizienz der Anlage mit angegeben werden – je höher, desto wirtschaftlicher
- Begründete Abweichungen erläutern: Witterung, Nutzerverhalten oder technische Störungen können die Kosten beeinflussen – transparente Hinweise vermeiden Rückfragen
Was sind häufige Fehler bei der Abrechnung von Wärmepumpen und wie lassen sie sich vermeiden?
Bei der Abrechnung von Wärmepumpen treten immer wieder typische Fehler auf, die rechtliche Risiken oder Nachfragen durch Mieter auslösen können. Die gute Nachricht: Mit klaren Abläufen und etwas Sorgfalt lassen sie sich leicht vermeiden.
Häufige Fehler sind:
- Kein separater Funkzähler Strom für die Wärmepumpe – Folge: Heiz- und Allgemeinstrom werden vermischt
- Fehlende oder ungeeichte Messgeräte in den Wohnungen – das macht eine verbrauchsabhängige Verteilung unzulässig
- Nichtbeachtung der Heizkostenverordnung – z. B. falsche Aufteilung oder fehlender Abzug bei Verbrauchsschätzung
- Umlage nicht zulässiger Kosten – etwa Reparaturen oder Verwaltungskosten
- Unklare oder unvollständige Darstellung der Kostenanteile – was zu Reklamationen führt
Vermeidung gelingt durch:
- Einbau eines geeichten, separaten Zählers nur für die Wärmepumpe
- Regelmäßige Kontrolle und Eichung aller Verbrauchszähler
- Nutzung eines klar strukturierten Abrechnungsmusters
- Zusammenarbeit mit erfahrenen Abrechnungsservice
"Der größte Fehler ist, den Stromverbrauch der Wärmepumpe nicht sauber zu trennen – das ist das Einfallstor für Streitigkeiten.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Informationen müssen gegenüber Mietern offengelegt werden?
Mieter haben ein Recht auf transparente und nachvollziehbare Heizkostenabrechnungen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, alle relevanten Daten und Berechnungsgrundlagen offenzulegen, damit Mieter die Abrechnung prüfen können.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
- Abrechnungszeitraum und Gesamtenergiekosten (z. B. Stromkosten der Wärmepumpe)
- Verteilungsschlüssel: Verhältnis verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Anteil
- Einzelverbrauch pro Einheit laut Messgerät
- Anteilige Kosten je Mieter mit Rechenweg
- Wohnfläche oder beheizte Fläche als Grundlage für die fixe Verteilung
- Zusätzliche Betriebskosten wie Wartung oder Messdienst, wenn umlagefähig
- Hinweis auf gesetzliche Grundlagen (z. B. HeizKV, BetrKV)
Auf Verlangen müssen außerdem Einsicht gewährt werden in:
- Verbrauchswerte anderer Nutzer (anonymisiert)
- Rechnungen über Energiekosten und Dienstleistungen
- Messprotokolle der Verbrauchserfassung
Heidi Systems erfüllt diese Datenschutzanforderungen konsequent, da sämtliche Messdaten DSGVO-konform verarbeitet und standardmäßig verschlüsselt übertragen werden. Der Anbieter ermöglicht darüber hinaus eine vollständig digitale und sichere Verbrauchserfassung, bei der alle Daten in Echtzeit über geschützte Systeme bereitgestellt werden. Für Hausverwaltungen besonders attraktiv ist, dass die Installation der Funkzähler kostenfrei erfolgt und alle Dienstleistungen zu einem transparenten Festpreis pro Wohneinheit und Jahr angeboten werden. Gleichzeitig profitieren Verwaltungen von automatisierten Prozessen und einer klaren, prüfbaren Dokumentation – ein spürbarer Vorteil in Sachen Sicherheit, Effizienz und Nachvollziehbarkeit.
Welche Nachweise und Dokumentationen muss eine Hausverwaltung aufbewahren?
Für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung ist die lückenlose Dokumentation Pflicht. Hausverwaltungen müssen alle abrechnungsrelevanten Unterlagen mindestens drei Jahre nach Ende des Abrechnungszeitraums aufbewahren – das ergibt sich aus § 259 BGB und der Heizkostenverordnung.
Aufzubewahren sind insbesondere:
- Energieabrechnungen (z. B. Stromlieferant für Wärmepumpe)
- Messdaten und Ableseprotokolle der Verbrauchserfassung
- Kostennachweise für Wartung, Messdienst, Gerätemiete
- Verträge mit Dienstleistern (z. B. Abrechnungsfirmen)
- Aufschlüsselung der Verteilung: Wohnflächen, Verbrauchswerte, Umlageschlüssel
- Kommunikation mit Mietern, wenn sie abrechnungsrelevant ist
Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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