Heizkostenverordnung Ausnahmen: In welchen Fällen gelten Sonderregelungen?

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6 Januar 2026
Heizkostenverordnung Ausnahmen: In welchen Fällen gelten Sonderregelungen?

Wann greifen die Ausnahmen der Heizkostenverordnung in Deutschland?

Ausnahmen von der Heizkostenverordnung (§ 11 HeizKV) greifen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Hausverwaltungen sollten diese genau kennen, um rechtskonform zu handeln und unnötige Investitionen zu vermeiden. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

  • Technische Unmöglichkeit: Wenn die Ausstattung mit mess- oder eichfähigen Geräten technisch nicht machbar ist.
  • Unverhältnismäßig hoher Aufwand: Wenn die Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, z. B. bei extrem hohen baulichen Anpassungskosten.
  • Geringer Wärmeverbrauch: Bei Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² im Jahr (z. B. Passivhäuser).
  • Versorgung über eine Anlage mit sehr geringem Verbrauchsanteil: Wenn individuelle Verbrauchswerte keine realistische Verteilung ermöglichen (z. B. bei Heizkaminen oder Einzelöfen ohne zentrale Abrechnung).
  • Kurze Nutzungsdauer oder Leerstand: In begründeten Fällen, z. B. bei saisonaler Nutzung (Ferienimmobilien) oder längerer Leerstandsdauer.
  • Denkmalgeschützte Gebäude: Wenn Eingriffe zur Verbrauchserfassung gegen den Denkmalschutz verstoßen würden.

Welche Gebäudearten sind von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen?

Von der Verbrauchserfassungspflicht gemäß Heizkostenverordnung Funkzähler sind bestimmte Gebäudearten ausgenommen, wenn die Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dazu zählen insbesondere denkmalgeschützte Gebäude, bei denen bauliche Veränderungen nicht zulässig sind. Auch Passivhäuser oder sehr energieeffiziente Neubauten mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² jährlich fallen unter die Ausnahmeregelung. Weiterhin sind kleine Gebäude mit nur einer Wohneinheit, die vom Eigentümer selbst genutzt werden, nicht erfasst. In allen Fällen gilt: Die Ausnahme muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein.

Welche technischen Gründe erlauben eine Ausnahme von Funkzählern?

Technische Gründe für eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau von fernauslesbaren Messgeräten (Funkzähler) sind gesetzlich anerkannt, wenn eine Ausstattung objektiv nicht realisierbar oder unzumutbar ist. Hausverwaltungen sollten folgende Fälle kennen:

  • Bauliche Hindernisse: Leitungsführungen sind unzugänglich oder bauliche Eingriffe gefährden die Gebäudesubstanz (z. B. bei Altbauten ohne Installationsschächte).
  • Störanfällige Funkverbindungen: Funkübertragung ist dauerhaft nicht möglich, z. B. durch dicke Wände, Stahlbeton oder Abschirmungen in Kellern.
  • Inkompatible Heizsysteme: Die vorhandene Heiztechnik erlaubt keine individuelle Verbrauchserfassung (z. B. reine Fußbodenheizung ohne Einzelregelung).
  • Unvereinbarkeit mit zentraler Steuerung: Bestehende Gebäudeleittechnik oder Smart-Home-Systeme schließen den Einbau bestimmter Zähler aus – Smart Meter Gateway.
  • Nicht standardisierte Sonderlösungen: Spezielle technische Anlagen mit Einzellösungen, die nicht nachrüstbar sind.

Wie wirken sich bauliche Gegebenheiten auf die Ausnahmegenehmigung aus?

Bauliche Gegebenheiten spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung zulässig ist. Wenn beispielsweise keine ausreichenden Installationsschächte, massive Wandaufbauten oder nicht zugängliche Leitungsverläufe vorliegen, kann der Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten technisch unzumutbar sein. Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden, wo Eingriffe in die Bausubstanz untersagt sind, gelten oft Ausnahmeregelungen. Entscheidend ist, dass diese Gegebenheiten nachvollziehbar dokumentiert werden – idealerweise durch ein technisches Gutachten oder eine Stellungnahme des Fachplaners. Ohne diese Nachweise sind Ausnahmegenehmigungen kaum durchsetzbar.

“Wenn die Bausubstanz den Einbau technisch verhindert oder unzumutbar macht, ist eine gut dokumentierte Ausnahme nicht nur zulässig, sondern zwingend notwendig.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Gibt es regionale Unterschiede bei der Auslegung auf Landesebene?

Wichtige regionale Unterschiede bei der Auslegung auf LandesebeneWichtige regionale Unterschiede bei der Auslegung auf Landesebene

Ja, obwohl die Heizkostenverordnung bundesweit gilt, gibt es bei der Anwendung und Auslegung durchaus regionale Unterschiede, die Hausverwaltungen beachten sollten. Diese ergeben sich vor allem durch landesrechtliche Vorschriften, unterschiedliche Vollzugsbehörden und die Praxisempfehlungen einzelner Bundesländer.

Wichtige Unterschiede im Überblick:

  • Vollzug durch Länder oder Kommunen: In einigen Bundesländern prüfen kommunale Behörden, in anderen spezielle Landesämter – mit teils unterschiedlichem Prüfmaßstab.
  • Unterschiedliche Handhabung bei Ausnahmefällen: Einige Behörden erkennen wirtschaftliche Härtefälle schneller an als andere.
  • Technische Standards und Vorgaben variieren: Die Anforderungen an Nachweise oder Dokumentationsformate sind nicht einheitlich geregelt.
  • Beratung und Fristen: Landesbehörden bieten unterschiedlich intensive Beratung und setzen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.

Welche Anforderungen gelten für Ausnahmeanträge gegenüber Behörden?

Ausnahmeanträge müssen sachlich begründet, vollständig dokumentiert und formgerecht eingereicht werden. Hausverwaltungen müssen dabei klar darlegen, warum die technische Umsetzung unzumutbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Entscheidend ist, dass objektive Nachweise wie technische Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Baupläne beigefügt werden. Je nach Bundesland kann zusätzlich ein formeller Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig sein. Ohne nachvollziehbare Begründung und klare Unterlagen wird ein Antrag in der Regel abgelehnt. Daher gilt: Eine gründliche Vorbereitung spart Zeit, Kosten und verhindert Konflikte bei späteren Prüfungen.

Welche Rolle spielt der Denkmalschutz bei Ausnahmen?

Der Denkmalschutz kann ein rechtlich zulässiger Ausnahmegrund von der Pflicht zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung neueste Fassung sein – insbesondere, wenn technische Maßnahmen die geschützte Substanz beeinträchtigen würden. Für Hausverwaltungen ist dabei Folgendes zu beachten:

  • Keine baulichen Veränderungen erlaubt: Eingriffe in geschützte Fassaden, Decken oder Leitungsverläufe sind häufig untersagt.
  • Zählernachrüstung oft nur eingeschränkt möglich: Funkzähler oder Rohrverlegungen können mit den Auflagen des Denkmalschutzes kollidieren.
  • Nachweis durch Denkmalbehörde erforderlich: Eine offizielle Stellungnahme der zuständigen Denkmalschutzbehörde sollte dem Antrag beigefügt werden.
  • Einzelfallprüfung ist Pflicht: Jede Maßnahme muss individuell geprüft und begründet werden – pauschale Ausnahmen gibt es nicht.

Wie lange gelten bewilligte Ausnahmen und wann müssen sie erneuert werden?

Bewilligte Ausnahmen nach der Heizkostenverordnung sind nicht unbegrenzt gültig. In der Regel werden sie zeitlich befristet genehmigt – oft auf 5 Jahre, je nach Einzelfall und behördlicher Vorgabe. Nach Ablauf dieser Frist muss eine erneute Prüfung erfolgen, ob die Ausnahme weiterhin gerechtfertigt ist. Hausverwaltungen sind daher verpflichtet, die Gültigkeitsdauer aktiv im Blick zu behalten und rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen, falls die Umstände unverändert bleiben. Ohne Verlängerung besteht die Gefahr, dass die Ausnahme automatisch entfällt und eine Nachrüstpflicht eintritt.

Welche Unterschiede gelten zwischen Strom-, Wasser-, Gas- und Wärmezählern?

Für Hausverwaltungen ist es wichtig, die unterschiedlichen Vorgaben und Eigenschaften der jeweiligen Zählerarten zu kennen – sowohl technisch als auch rechtlich. Die Unterschiede im Überblick:

  • Stromzähler: Meist bereits digital und fernauslesbar durch Netzbetreiber. Unterliegen dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), nicht der Heizkostenverordnung.
  • Wasserzähler: Pflicht zur Verbrauchserfassung besteht nach Landesrecht, aber keine direkte Regelung in der Heizkostenverordnung. Funknachrüstung bei Kaltwasserzählern meist freiwillig, aber empfohlen.
  • Gaszähler: Zuständig ist der Netzbetreiber. Heizkostenverordnung greift nicht direkt, da kein verbrauchsabhängiger Umlageschlüssel wie bei Heizenergie.
  • Wärmezähler: Direkt betroffen von der Heizkostenverordnung (§ 5 ff.). Müssen seit 2022 fernauslesbar sein oder entsprechend nachgerüstet werden.

Welche wirtschaftlichen Härtefälle können Ausnahmen begründen?

Wirtschaftliche Härtefälle liegen vor, wenn die Kosten für die Nachrüstung mit Verbrauchserfassungsgeräten in keinem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies kann beispielsweise bei kleinen Mehrfamilienhäusern, sehr alten Gebäuden mit hohem Sanierungsaufwand oder bei kurzfristig geplanter Gebäudesanierung der Fall sein. Auch wenn ein Gebäude demnächst abgerissen oder umfassend umgebaut wird, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein. Wichtig ist: Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss durch belastbare Zahlen belegt werden – etwa durch Kostenschätzungen, Amortisationsberechnungen oder Vergleichsangebote. Ohne nachvollziehbare Finanzdaten wird ein Antrag in der Regel nicht anerkannt.

Wann ist der Einbau technisch unzumutbar oder unverhältnismäßig teuer?

Kriterien für einen technisch unzumutbaren oder unverhältnismäßigen teuren EinbauKriterien für einen technisch unzumutbaren oder unverhältnismäßigen teuren Einbau

Ein Einbau gilt als technisch unzumutbar oder unverhältnismäßig teuer, wenn er mit hohem baulichen Aufwand, baulichen Risiken oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hausverwaltungen sollten folgende Kriterien prüfen:

  • Kein geeigneter Installationsort: Leitungsverläufe sind unzugänglich oder erfordern massive Eingriffe in die Gebäudesubstanz.
  • Gefahr für Gebäudestatik oder Substanz: Z. B. bei Fachwerkhäusern oder Altbauten ohne Installationsschächte.
  • Kosten übersteigen wirtschaftlich vertretbaren Rahmen: Wenn die Nachrüstungskosten nicht durch Energieeinsparung oder Abrechnungsvorteile gedeckt werden können.
  • Absehbare Gebäudesanierung oder Abriss: Kurzfristige Investitionen wären wirtschaftlich nicht sinnvoll.

“Nicht jede Immobilie lässt sich wirtschaftlich oder baulich sinnvoll nachrüsten – hier muss die Realität vor der Theorie stehen.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie sollten Hausverwaltungen Ausnahmetatbestände dokumentieren?

Ausnahmetatbestände müssen lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert werden, um gegenüber Mietern, Eigentümern und Behörden rechtssicher zu sein. Dazu gehören technische Nachweise, etwa in Form von Gutachten, Fotodokumentationen der baulichen Gegebenheiten und Kostenschätzungen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Ebenso wichtig ist die schriftliche Begründung, warum eine Nachrüstung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich vertretbar ist. Alle Unterlagen sollten geordnet, digital und dauerhaft archiviert werden, um im Streitfall oder bei Prüfungen jederzeit verfügbar zu sein. Eine saubere Dokumentation schützt die Hausverwaltung vor Rechtsunsicherheiten und Nachforderungen.

Welche Nachweise sind bei Ausnahmen für den Eigentümer zu erbringen?

Eigentümer müssen bei einem Antrag auf Ausnahme von der Heizkostenverordnung belastbare und nachvollziehbare Nachweise erbringen. Diese dienen als Grundlage für die Prüfung durch Behörden oder zur rechtlichen Absicherung gegenüber Mietern. Folgende Unterlagen sind üblich:

  • Technisches Gutachten: Belegt, dass eine Nachrüstung baulich oder technisch nicht möglich ist.
  • Kostenkalkulationen oder Vergleichsangebote: Zeigen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit anhand konkreter Zahlen.
  • Fotodokumentation: Visualisiert z. B. schwer zugängliche Installationsbereiche oder bauliche Hürden.
  • Stellungnahmen von Fachfirmen oder Messdienstleistern: Unterstützen die Argumentation mit branchenspezifischer Expertise.
  • Denkmalbescheid (falls zutreffend): Bestätigt Einschränkungen durch den Denkmalschutz.

Wie ist die Rechtslage bei gemischt genutzten Immobilien?

Bei gemischt genutzten Immobilien – also Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten – gilt die Heizkostenverordnung grundsätzlich nur für die Wohnbereiche. Die gewerblich genutzten Einheiten unterliegen nicht automatisch der Verordnung, es sei denn, sie sind wärmetechnisch in das Gesamtsystem eingebunden. Entscheidend ist, ob eine einheitliche Heizungsanlage besteht und ob die Verbrauchserfassung technisch möglich ist. In der Praxis bedeutet das: Sobald Wohn- und Gewerberäume über dieselbe Anlage versorgt werden, müssen alle Einheiten mit erfasst werden – sofern keine Ausnahmegründe wie technische Unzumutbarkeit oder wirtschaftliche Härte vorliegen. Hausverwaltungen sollten hier genau prüfen und dokumentieren, um Abrechnungsfehler und Streitigkeiten zu vermeiden.

Welche Sanktionen drohen bei falscher oder fehlender Anwendung von Ausnahmen?

Wird eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung unrechtmäßig geltend gemacht oder nicht korrekt dokumentiert, drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Hausverwaltungen und Eigentümer sollten folgende Risiken kennen:

  • Rückforderungsansprüche von Mietern: Falsche Abrechnungen können zu Rückzahlungen führen (§ 12 HeizkostenV).
  • Behördliche Anordnungen: Die zuständigen Stellen können den Einbau nachträglich erzwingen und Fristen setzen.
  • Bußgelder bei Pflichtverletzungen: Bei systematischer Missachtung drohen Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
  • Verlust von Betriebskostenanteilen: Ohne ordnungsgemäße Verbrauchserfassung dürfen nur 50 % der Heizkosten umgelegt werden (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
  • Image- und Vertrauensverlust: Mieter und Eigentümer könnten das Vertrauen in die Hausverwaltung verlieren – Kündigung Hausverwaltung neues Gesetz.

Wie wirkt sich eine Ausnahme auf die Betriebskostenabrechnung aus?

Eine anerkannte Ausnahme von der Heizkostenverordnung hat direkte Auswirkungen auf die Betriebskostenabrechnung. Wenn keine verbrauchsabhängige Erfassung erfolgt, dürfen die Heiz- und Warmwasserkosten nur pauschal oder nach Fläche abgerechnet werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass laut § 12 Heizkostenverordnung maximal 50 % der Gesamtkosten umgelegt werden dürfen. Das kann für Vermieter finanzielle Einbußen bedeuten. Außerdem steigt das Risiko von Mieterwidersprüchen, wenn die Ausnahme nicht klar begründet und dokumentiert ist. Hausverwaltungen sollten daher auf eine rechtskonforme Abrechnung und lückenlose Nachweise achten, um Streitfälle zu vermeiden.

Welche Übergangsfristen gelten bei neu erfassten Liegenschaften?

Übergangsfristen bei neu erfassten LiegenschaftenÜbergangsfristen bei neu erfassten Liegenschaften

Bei neu erfassten oder neu errichteten Liegenschaften gelten bestimmte Übergangsfristen, um den Einbau von fernauslesbaren Verbrauchszählern sowie die Umsetzung der Heizkostenverordnung (§ 6 und § 11 HeizkostenV) rechtssicher umzusetzen. Hausverwaltungen sollten folgende Punkte beachten:

  • Fernauslesbare Zähler seit 2022 Pflicht: Bei Neuausstattung oder Zählerwechsel dürfen nur noch fernablesbare Geräte installiert werden.
  • Übergangsfrist für bestehende Liegenschaften bis Ende 2026: Bis 31. Dezember 2026 müssen alle vorhandenen Messgeräte auf Fernablesung umgestellt sein, sofern keine Ausnahme vorliegt.
  • Informationspflichten ab 2022: Für Liegenschaften mit fernauslesbaren Zählern besteht seit Januar 2022 eine monatliche Verbrauchsinformation für Mieter (§ 6a HeizkostenV).
  • Verlängerung nur bei begründeten Ausnahmefällen: Technische oder wirtschaftliche Gründe müssen schriftlich dargelegt und dokumentiert werden.
  • Abrechnungsrelevanz beachten: Ohne fristgerechte Umrüstung droht die Anwendung der 50%-Regelung für Heizkosten, was finanzielle Nachteile für Eigentümer bedeuten kann.

Welche datenschutzrechtlichen Pflichten gelten bei digitalen Funkzählern?

Bei der Nutzung digitaler Funkzähler sind strenge datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, da es sich um personenbezogene Verbrauchsdaten handelt. Gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Hausverwaltungen sicherstellen, dass Zugriff, Speicherung und Übermittlung der Daten ausschließlich zweckgebunden, verschlüsselt und nachvollziehbar protokolliert erfolgen. Besonders wichtig ist, dass nur autorisierte Stellen, wie etwa Abrechnungsservice, auf die Messdaten zugreifen dürfen. Die Bewohner müssen zudem transparent über Art, Umfang und Zweck der Datenerfassung informiert werden. Diese Informationspflicht gilt spätestens mit dem Beginn der Datenerhebung. Auch ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sollte intern geführt werden, um bei Kontrollen durch die Datenschutzbehörde vorbereitet zu sein.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Datenspeicherung: Diese darf nur solange erfolgen, wie es zur Abrechnung notwendig ist – eine dauerhafte Speicherung oder Weitergabe zu anderen Zwecken ist unzulässig. Werden externe Firmen für die Ablesung oder Abrechnung beauftragt, ist mit diesen ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

“Datensicherheit beginnt bei der Auswahl der Technik – und endet bei der transparenten Information an den Mieter.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie lassen sich Ausnahmen mit modernen Messkonzepten kombinieren?

Auch wenn eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung vorliegt, können moderne Messkonzepte dennoch sinnvoll integriert werden – etwa zur internen Verbrauchskontrolle, Transparenzsteigerung oder zur Vorbereitung auf eine spätere Nachrüstung. Hausverwaltungen sollten hier strategisch vorgehen und verschiedene Ansätze kombinieren:

  • Teilweise Digitalisierung möglich: Auch bei baulich bedingten Ausnahmen können in anderen Gebäudeteilen Funkzähler installiert werden – z. B. bei Neubau-Anbauten oder technisch zugänglichen Wohneinheiten.
  • Hybride Systeme nutzen: Kombination aus klassischer Ablesung und digitaler Erfassung ermöglicht Übergangslösungen ohne vollständige Systemumstellung.
  • Freiwillige Verbrauchsvisualisierung für Mieter: Selbst wenn keine Pflicht besteht, kann eine Verbrauchsanzeige helfen, Kostenbewusstsein zu fördern und Beschwerden zu reduzieren.
  • Zukunftssichere Infrastruktur vorbereiten: Installationsschächte, Leerrohre oder Smart-Home-Kompatibilität schon jetzt vorsehen – auch bei vorliegender Ausnahme.
  • Schnittstellen zur Datenintegration schaffen: Moderne Messkonzepte erlauben später eine einfache Nachrüstung, wenn die Ausnahme entfällt oder Fristen ablaufen.

Welche Praxisempfehlungen geben Landesbehörden und Fachverbände aktuell?

Landesbehörden und Fachverbände empfehlen Hausverwaltungen aktuell eine frühzeitige und strukturierte Umsetzung der Anforderungen aus der Heizkostenverordnung – insbesondere in Bezug auf fernauslesbare Zähler, Datenübermittlung und Informationspflichten. Es wird geraten, die Übergangsfristen bis Ende 2026 nicht auszureizen, sondern bereits jetzt mit der technischen Bestandsaufnahme und Planung der Umrüstung zu beginnen. Fachverbände wie der VDIV oder GdW empfehlen zudem, bei bestehenden Ausnahmeregelungen rechtzeitig Nachweise zu aktualisieren und alle Dokumentationen zentral und digital zu erfassen.

Transparenz gegenüber Eigentümern und Mietern aktiv fördern, etwa durch regelmäßige Informationsschreiben und Schulungen für Verwaltungsmitarbeiter. Auch die Zusammenarbeit mit zertifizierten Messdienstleistern wird empfohlen, um technische und datenschutzrechtliche Standards zuverlässig einzuhalten – Abrechnungsservice Heidi Systems. Viele Landesbehörden stellen darüber hinaus Leitfäden, Online-Checklisten oder Musterformulare zur Verfügung, um Ausnahmen, Nachrüstungen oder Übergangsregelungen rechtssicher umzusetzen.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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