Miete Rauchwarnmelder umlagefähig – Alles, was Vermieter zur Umlage wissen müssen
Wer trägt die Kosten für Rauchmelder in Mietwohnungen?
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten für die Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern, da er laut Landesbauordnungen zur Ausstattung der Wohnungen verpflichtet ist.
In der Praxis ergibt sich folgende Aufteilung:
- Anschaffungskosten: Liegen beim Vermieter. Diese sind Teil der Investition in den Brandschutz.
- Mietkosten bei gemieteten Geräten: Können nach §2 Nr.17 Betriebskostenverordnung als umlagefähige Betriebskosten gelten, wenn ein Mietmodell mit Wartung besteht.
- Wartungskosten: Dürfen auf den Mieter umgelegt werden, sofern die Wartung regelmäßig erfolgt und vertraglich festgelegt ist.
- Austausch defekter Geräte: Zählt zur Instandhaltung und bleibt Vermietersache.
Für Hausverwaltungen bedeutet das: Eine klare vertragliche Trennung zwischen Anschaffung, Miete und Wartung ist entscheidend, um Abrechnung und Umlage rechtssicher zu gestalten.
Welche Kosten für Rauchwarnmelder sind bei Heidi umlagefähig?
Bei Heidi Systems gelten grundsätzlich die Miet- und Wartungskosten der Rauchwarnmelder als umlagefähig, sofern sie regelmäßig anfallen und im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung eindeutig ausgewiesen sind. Nicht umlagefähig sind dagegen Anschaffungs- oder Installationskosten, da sie als Investitionsausgaben des Vermieters gelten. Umlagefähig sind somit laufende Kosten, die zur Betriebsbereitschaft und Funktionssicherheit der Geräte beitragen. Entscheidend ist, dass Hausverwaltungen die Positionen klar trennen und im Rahmen der Betriebskostenverordnung (§2 Nr.17 BetrKV) korrekt zuordnen.
Auch bei der Bewertung umlagefähiger Kosten und der sauberen Trennung von Investitions- und Betriebsausgaben profitieren Hausverwaltungen von den klaren Strukturen und der transparenten Kostenlogik von Heidi Systems. Durch digital unterstützte Prozesse, nachvollziehbare Leistungsabgrenzungen und eine rechtssichere Dokumentation werden laufende Kosten eindeutig ausgewiesen und korrekt zugeordnet. Als ganzheitlicher Partner unterstützt Heidi Systems Hausverwaltungen dabei, Abrechnungen übersichtlich und prüfsicher aufzubereiten – ein wichtiger Vorteil bei sensiblen Themen wie Umlagefähigkeit, Nachvollziehbarkeit und Rückfragen von Mietern oder Eigentümern.
Sind Rauchwarnmelder für Mieter steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich können Mieter bestimmte Kosten rund um Rauchwarnmelder steuerlich geltend machen, wenn sie über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Dabei gelten folgende Punkte:
- Wartungskosten: Als haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG absetzbar, wenn sie vom Vermieter beauftragt und in der Jahresabrechnung ausgewiesen sind.
- Mietkosten: Nur dann absetzbar, wenn sie Bestandteil einer Dienstleistung sind (z. B. Mietmodell mit regelmäßiger Wartung).
- Anschaffungskosten: Nicht absetzbar, da sie Investitionskosten des Eigentümers darstellen.
Für Hausverwaltungen empfiehlt sich, die Wartungskosten getrennt auszuweisen, damit Mieter ihre Steuerermäßigung problemlos nachweisen können.
Ist die Wartung der Feuerlöscher auf den Mieter umlagefähig?
Die Wartung von Feuerlöschern kann grundsätzlich als umlagefähige Betriebskosten gelten, wenn sie regelmäßig anfällt und der Brandschutz dem laufenden Gebäudebetrieb dient. Nach §2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung dürfen diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern sie vertraglich vereinbart und nachvollziehbar abgerechnet sind. Nicht umlagefähig sind jedoch Neuanschaffung oder Ersatzbeschaffung, da diese als Instandhaltung zählen. Für die Hausverwaltung ist entscheidend, die Wartungskosten klar zu dokumentieren und in der Abrechnung transparent auszuweisen.
Was bedeutet Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern für Hausverwaltungen?
Für Hausverwaltungen beschreibt die Umlagefähigkeit die Möglichkeit, bestimmte laufende Kosten der Rauchwarnmelder auf die Mieter zu verteilen. Entscheidend ist, dass diese Kosten regelmäßig entstehen und den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte sicherstellen.
Wesentliche Punkte:
- Miet- und Wartungskosten gelten als umlagefähig, wenn sie nach §2 Nr.17 BetrKV als Betriebskosten anerkannt sind.
- Anschaffungskosten bleiben beim Eigentümer, da sie zur Investition zählen.
- Eine klare vertragliche Grundlage zwischen Vermieter und Mieter ist notwendig, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
- Hausverwaltungen müssen die Kosten in der Betriebskostenabrechnung eindeutig ausweisen und dokumentieren.
Damit ist die Umlagefähigkeit ein zentrales Instrument, um Betriebskosten fair und gesetzeskonform auf Mieter zu verteilen.
Die Umlagefähigkeit ermöglicht Hausverwaltungen, laufende Kosten für gemietete Rauchwarnmelder rechtssicher auf Mieter umzulegen. So bleibt der Brandschutz finanziell planbar und gesetzeskonform.
"Umlagefähigkeit ist nicht nur eine juristische Grundlage, sondern ein praktisches Werkzeug für effiziente Kostensteuerung im Gebäudemanagement.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Umlage von Rauchwarnmelderkosten in Deutschland?
Die Umlage von Rauchwarnmelderkosten stützt sich in Deutschland vor allem auf die Betriebskostenverordnung (§2 Nr.17 BetrKV), die regelmäßig anfallende Kosten für Wartung und Miete zulässt. Ergänzend gelten die Landesbauordnungen, die den Einbau und die Betriebsbereitschaft vorschreiben, sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (§556 BGB), das die Umlage vertraglich ermöglicht. Wichtig ist: Nur laufende Betriebskosten dürfen umgelegt werden, während Anschaffungs- oder Instandhaltungskosten beim Eigentümer verbleiben. Hausverwaltungen müssen daher eine klare vertragliche und abrechnungstechnische Trennung dieser Kosten sicherstellen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen den Landesbauordnungen bei Einbaupflicht und Kostenumlage?
Die Landesbauordnungen regeln den Einbau von Rauchwarnmeldern in Deutschland, unterscheiden sich aber in Details und Verantwortlichkeiten. Für Hausverwaltungen ist der regionale Vergleich wichtig:
- Einbaupflicht: In allen Bundesländern vorgeschrieben, aber der Zeitpunkt der Einführung variiert (z. B. Bayern 2013, Berlin 2017).
- Verantwortung: In den meisten Ländern liegt der Einbau beim Vermieter, die Wartungspflicht teils beim Mieter (z. B. Niedersachsen) oder Vermieter (z. B. Bayern).
- Kostenumlage: Nur die laufenden Betriebskosten wie Wartung oder Gerätemiete sind umlagefähig, geregelt nach BetrKV, unabhängig von Landesrecht.
- Sonderregelungen: Manche Länder verlangen regelmäßige Nachweise zur Funktionsprüfung, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet.
Für die Praxis heißt das: Hausverwaltungen müssen die landesspezifischen Vorgaben genau prüfen, um Abrechnung und Wartung rechtssicher zu gestalten.
Dürfen Vermieter die Miete für Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlegen?
Ja, Vermieter dürfen die Miete für Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlegen, sofern es sich um ein laufendes Miet- und Wartungsmodell handelt. Grundlage ist §2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung, die die Umlage regelmäßig wiederkehrender Kosten erlaubt. Wichtig ist, dass die Geräte nicht gekauft, sondern angemietet wurden und die Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung eindeutig geregelt ist. Die einmalige Anschaffung bleibt jedoch nicht umlagefähig, da sie zu den Investitionskosten des Eigentümers zählt.
Welche Rolle spielt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bei der Umlage?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist die zentrale Grundlage für die Umlagefähigkeit von Rauchwarnmelderkosten. Sie legt fest, welche Kostenarten auf Mieter übertragen werden dürfen und schafft damit rechtliche Klarheit für Hausverwaltungen.
Wesentliche Punkte:
- §2 Nr.17 BetrKV erlaubt die Umlage laufender Kosten für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Brandschutzeinrichtungen wie Rauchwarnmeldern.
- Einmalige Anschaffungskosten gelten nicht als Betriebskosten und sind daher nicht umlagefähig.
- Die Transparenz in der Abrechnung ist entscheidend – nur klar bezeichnete und regelmäßig anfallende Kosten dürfen umgelegt werden.
- Für Hausverwaltungen bedeutet das: Eine saubere Kostenstruktur und eindeutige Belegführung sichern die rechtliche Nachvollziehbarkeit – Hausverwaltung Kosten.
Was sagen aktuelle Gerichtsurteile zur Umlagefähigkeit gemieteter Rauchwarnmelder?
Mehrere Gerichtsurteile haben bestätigt, dass die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern als umlagefähige Betriebskosten gelten, sofern die Kosten regelmäßig entstehen und vertraglich vereinbart sind. So entschied etwa der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 212/05), dass laufende Mietkosten umlagefähig sind, wenn sie anstelle einer einmaligen Anschaffung treten. Wichtig ist, dass die Geräte tatsächlich gemietet und nicht gekauft wurden – Rauchwarnmelder-Service. Ebenso müssen die Kosten in der Betriebskostenabrechnung klar ausgewiesen sein. Damit haben Hausverwaltungen eine rechtssichere Grundlage, um Miet- und Wartungsmodelle korrekt abzurechnen.
Wie wird zwischen Miet- und Wartungskosten rechtlich differenziert?
Die rechtliche Trennung zwischen Miet- und Wartungskosten ist entscheidend, um die Umlage korrekt zu gestalten. Beide Kostenarten werden unterschiedlich behandelt:
- Mietkosten: Umlagefähig, wenn die Rauchwarnmelder gemietet sind und die Kosten regelmäßig entstehen (§2 Nr.17 BetrKV). Sie zählen zu den laufenden Betriebskosten.
- Wartungskosten: Ebenfalls umlagefähig, sofern die regelmäßige Funktionsprüfung und Instandhaltung vertraglich vereinbart ist.
- Anschaffung oder Ersatzbeschaffung: Nicht umlagefähig, da sie zur Investition und nicht zum Betrieb gehören.
Für Hausverwaltungen gilt: Eine klare Kostentrennung in der Abrechnung verhindert Streitigkeiten und sichert rechtliche Nachvollziehbarkeit gegenüber Mietern.
Wie müssen Mietverträge oder Verwaltungsverträge formuliert sein, um Umlagefähigkeit zu sichern?
Damit die Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern rechtssicher ist, müssen Miet- oder Verwaltungsverträge die Kostenart klar benennen und als laufende Betriebskosten nach §2 Nr.17 BetrKV definieren. Entscheidend ist, dass ausdrücklich von Miete und Wartung der Geräte die Rede ist – nicht von Anschaffung oder Investition. Fehlt eine entsprechende Regelung, kann die Umlage im Zweifel nicht durchgesetzt werden. Für Hausverwaltungen empfiehlt sich daher eine präzise Vertragsformulierung mit eindeutiger Zuordnung und jährlicher Überprüfung der Abrechnungspositionen.
Welche Fristen und Dokumentationspflichten treffen Hausverwaltungen bei der Abrechnung?
Hausverwaltungen müssen bei der Umlage von Rauchwarnmelderkosten bestimmte Fristen und Nachweispflichten beachten, um rechtssicher abzurechnen.
Wichtige Punkte:
- Abrechnungsfrist: Nach §556 Abs.3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden – Betriebskostenabrechnung Frist.
- Dokumentationspflicht: Alle Kostenbelege, Wartungsnachweise und Mietverträge sind revisionssicher aufzubewahren.
- Transparenz: Mieter haben das Recht, Einsicht in die Originalbelege zu verlangen.
- Prüffähigkeit: Die Kostenpositionen müssen klar getrennt nach Miete, Wartung und ggf. Funktionsprüfung dargestellt werden.
Eine sorgfältige Dokumentation schützt Hausverwaltungen vor Reklamationen und Nachforderungssperren.
Welche technischen Standards müssen gemietete Rauchwarnmelder erfüllen?
Gemietete müssen den Anforderungen der DIN 14676 entsprechen, die Einbau, Betrieb und Wartung von Geräten in Wohnungen regelt. Zusätzlich ist die DIN EN 14604 maßgeblich, die die technische Mindestanforderung für Rauchmelder festlegt. Geräte sollten eine CE-Kennzeichnung und eine Q-Zertifizierung besitzen, um Qualität und Langlebigkeit nachzuweisen. Für Hausverwaltungen bedeutet das, nur Geräte einzusetzen, die zugelassen, wartungsfähig und funkvernetzbar sind, um den gesetzlichen Brandschutz und eine rechtssichere Umlage zu gewährleisten.
Gemietete Rauchwarnmelder müssen der DIN 14676 und DIN EN 14604 entsprechen, um Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wartungsfähigkeit zu gewährleisten. Geräte mit Q-Zertifizierung garantieren geprüfte Qualität und Langlebigkeit.
"Technische Normen wie die DIN 14676 sind das Rückgrat jeder sicheren Gebäudeausstattung – sie trennen Pflicht von Risiko.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Anforderungen bestehen an Funktionsprüfung, Wartung und Nachweisführung?
Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass Rauchwarnmelder regelmäßig geprüft und dokumentiert werden, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Pflichten ergeben sich aus der DIN 14676 und den jeweiligen Landesbauordnungen.
Wesentliche Anforderungen:
- Funktionsprüfung: Mindestens einmal jährlich, inklusive Alarmtest, Batteriekontrolle und Sichtprüfung auf Beschädigungen.
- Wartung: Durchführung durch eine fachkundige Person oder einen zertifizierten Dienstleister, besonders bei funkvernetzten Geräten.
- Nachweisführung: Schriftliche Protokollierung jeder Prüfung mit Datum, Ort und Prüfer, digital oder in Papierform.
- Aufbewahrung: Prüfberichte müssen mehrjährig archiviert werden, um im Schadensfall oder bei Behördenanfragen belegt zu werden.
So sichern Hausverwaltungen nicht nur den Brandschutz, sondern auch Rechts- und Haftungssicherheit.
Gerade bei regelmäßigen Prüf-, Wartungs- und Dokumentationspflichten entlastet Heidi Systems Hausverwaltungen durch strukturierte und digitale Prozesse. Die systematische Erfassung von Prüf- und Wartungsdaten sorgt für eine lückenlose und nachvollziehbare Nachweisführung, die im Haftungs- oder Schadensfall entscheidend ist. Als ganzheitlicher Partner übernimmt Heidi Systems Installation, Betrieb und Service aus einer Hand und reduziert so organisatorische Schnittstellen und Fehlerquellen. Für Hausverwaltungen bedeutet das mehr Rechtssicherheit, weniger administrativen Aufwand und eine verlässliche Dokumentation aller relevanten Maßnahmen.
Wie funktioniert die digitale Wartung und Fernauslesung von Rauchwarnmeldern in der Praxis?
Die digitale Wartung und Fernauslesung basiert auf funkvernetzten Rauchwarnmeldern, die ihren Betriebsstatus automatisch an ein zentrales System übermitteln. Dabei werden Informationen wie Batteriestand, Signalstörungen oder Funktionsfehler verschlüsselt übertragen und in einem Online-Portal dokumentiert. Der Hausverwalter oder Dienstleister kann so Wartungszyklen zentral überwachen und Wartungseinsätze gezielt planen. Diese Technologie spart Zeit und Kosten, erhöht die Betriebssicherheit und ermöglicht eine lückenlose Nachweisführung – ein klarer Vorteil für moderne Immobilienverwaltungen.
Bei der digitalen Wartung und Fernauslesung von Rauchwarnmeldern profitieren Hausverwaltungen von den automatisierten und transparenten Prozessen von Heidi Systems. Der kontinuierliche Funkstatus der Geräte ermöglicht eine frühzeitige Erkennung von Störungen, sodass Wartungseinsätze gezielt und nur bei Bedarf erfolgen. Gleichzeitig werden alle relevanten Wartungs- und Prüfdaten digital dokumentiert und revisionssicher archiviert, was die Nachweisführung erheblich vereinfacht. Durch den ganzheitlichen Serviceansatz reduziert Heidi Systems den organisatorischen Aufwand deutlich und sorgt für mehr Betriebssicherheit sowie planbare, effiziente Abläufe im Verwaltungsalltag.
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei digitaler Wartung und Protokollierung?
Bei der digitalen Wartung und Protokollierung von Rauchwarnmeldern gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur im notwendigen Umfang verarbeitet werden und technisch geschützt sind.
Wichtige Punkte:
- Datenminimierung: Erfasst werden nur Informationen zur Gerätefunktion, nicht zu Bewohnern oder Verhalten.
- Rechtsgrundlage: Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheit und Wartung.
- Speicherung: Wartungsdaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für Nachweise erforderlich sind.
- Sicherheit: Alle Daten müssen verschlüsselt übertragen und gespeichert werden.
- Transparenz: Mieter sind über Art und Zweck der Datenerhebung schriftlich zu informieren.
Damit bleibt die digitale Wartung rechtssicher, transparent und DSGVO-konform.
Wie kann Datensicherheit bei funkvernetzten Rauchwarnmeldern gewährleistet werden?
Die Datensicherheit bei funkvernetzten Rauchwarnmeldern wird durch eine Kombination aus technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt. Moderne Systeme nutzen verschlüsselte Funkprotokolle, um Manipulation und unbefugten Zugriff zu verhindern. Zudem werden alle Wartungs- und Statusdaten über zertifizierte Server in der EU verarbeitet, was die Einhaltung der DSGVO gewährleistet – Rauchwarnmelder Test. Wichtig ist auch die Zugriffskontrolle: Nur autorisierte Personen, etwa Hausverwaltungen oder Wartungsfirmen, dürfen auf die Daten zugreifen. Regelmäßige Sicherheitsaudits und Softwareupdates schließen mögliche Schwachstellen und sichern einen langfristig hohen Datenschutzstandard.
Welche wirtschaftlichen Vorteile ergeben sich für Hausverwaltungen durch Mietmodelle?
Mietmodelle für Rauchwarnmelder bieten Hausverwaltungen mehrere wirtschaftliche und organisatorische Vorteile:
- Keine Anschaffungskosten: Geräte werden gemietet statt gekauft, wodurch Kapital gebunden bleibt und Liquidität erhalten wird.
- Planbare Ausgaben: Monatliche oder jährliche Pauschalen schaffen Kostenstabilität und erleichtern die Budgetplanung.
- Wartung inklusive: Im Mietpreis sind regelmäßige Prüfungen, Austausch und Rauchwarnmelder-Service enthalten, was Verwaltungsaufwand reduziert.
- Technische Aktualität: Mietmodelle sichern den Einsatz moderner und normgerechter Geräte, ohne dass Nachrüstkosten entstehen.
- Haftungssicherheit: Durch professionelle Wartung sinkt das Risiko von Fehlfunktionen und Haftungsfällen.
So kombinieren Hausverwaltungen Kostenkontrolle, Rechtssicherheit und Effizienz in einem langfristig wirtschaftlichen Modell.
Mietmodelle senken Investitionskosten, sorgen für planbare Ausgaben und entlasten Hausverwaltungen durch integrierte Wartungs- und Serviceleistungen.
"Das Mietmodell macht Brandschutz kalkulierbar – Hausverwaltungen sichern sich Effizienz, Aktualität und Rechtssicherheit in einem Schritt.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Zukunftstrends prägen die Rauchwarnmelder-Miete und ihre Umlagefähigkeit in Deutschland?
Die Zukunft der Rauchwarnmelder-Miete wird klar von Digitalisierung, Funktechnologie und Rechtssicherheit geprägt. Immer mehr Hausverwaltungen setzen auf funkvernetzte Systeme, die eine automatische Wartungsüberwachung und Fernauslesung ermöglichen. Dadurch sinkt der manuelle Aufwand, während Betriebssicherheit und Nachweisführung steigen. Gleichzeitig entwickelt sich der Trend hin zu integrierten Sicherheitslösungen, bei denen Rauchwarnmelder mit CO- oder Wassersensoren vernetzt sind. Auf rechtlicher Ebene wird erwartet, dass die Umlagefähigkeit digitaler Miet- und Wartungsmodelle künftig noch klarer geregelt und standardisiert wird. Auch Datenschutz und IT-Sicherheit bleiben zentrale Themen, insbesondere bei Cloud-basierten Wartungsplattformen. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Wer früh auf digitale Mietmodelle setzt, profitiert von Kostenkontrolle, effizientem Gebäudemanagement und langfristiger Rechtssicherheit. Die Kombination aus Technik, Transparenz und Nachhaltigkeit wird damit zum entscheidenden Wettbewerbsvorteil in der Immobilienverwaltung.
Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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