Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung: Warum pauschal abrechnen ein Risiko ist

Hausverwaltung
2 April 2026
Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung: Warum pauschal abrechnen ein Risiko ist

Wann ist eine Heizkostenabrechnung ungültig?

Eine Heizkostenabrechnung ist ungültig, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben verstößt oder für den Mieter nicht nachvollziehbar ist. Für Hausverwaltungen sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Wenn die Abrechnung nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung entspricht
  • Wenn der verbrauchsabhängige Anteil fehlt oder falsch angewendet wird ohne zulässige Ausnahme
  • Wenn Pflichtangaben fehlen, z. B. Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten oder Verteilerschlüssel
  • Wenn die Abrechnung nicht nachvollziehbar oder rechnerisch fehlerhaft ist
  • Wenn unzulässige Kostenpositionen umgelegt werden
  • Wenn die Abrechnung nicht fristgerecht innerhalb von 12 Monaten erstellt wurde
  • Wenn Kürzungsrechte der Mieter nicht berücksichtigt werden
  • Wenn keine rechtliche Grundlage für eine Abrechnung ohne Verbrauchserfassung besteht

Für Hausverwaltungen gilt: Je transparenter, prüfbarer und regelkonformer die Abrechnung ist, desto geringer ist das Risiko von Beanstandungen, Kürzungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen.

„Eine Heizkostenabrechnung ist immer dann angreifbar, wenn sie nicht nachvollziehbar ist oder von den gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung abweicht.“ - Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Kann man Heizkosten nur nach Verbrauch abrechnen?

Nein, Heizkosten dürfen nicht ausschließlich nach Verbrauch abgerechnet werden. In Deutschland schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass Heizkosten in der Regel verbrauchsabhängig und verbrauchsabhängig verteilt werden müssen.

Konkret bedeutet das: Mindestens 50 %, maximal 70 % der Kosten werden nach dem gemessenen Verbrauch abgerechnet, der restliche Anteil nach festen Kriterien wie Wohnfläche oder Nutzungsart. Eine reine Verbrauchsabrechnung ist nur in gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Für Hausverwaltungen ist es entscheidend, diese Vorgaben einzuhalten, da Abweichungen zu Kürzungsrechten der Mieter und rechtlichen Risiken führen können.

Ist die Heizkostenabrechnung mit 50 % oder 70 % verbrauchsabhängig?

Die Heizkostenabrechnung ist in Deutschland teilweise verbrauchsabhängig abzurechnen. Die Heizkostenverordnung gibt dafür einen klaren Rahmen vor:

  • Der verbrauchsabhängige Anteil muss zwischen 50 % und 70 % liegen
  • Der verbleibende Anteil wird verbrauchsunabhängig verteilt, z. B. nach Wohnfläche oder Nutzungsart
  • Die konkrete Quote wird in der Regel durch den Eigentümer oder die Gemeinschaft festgelegt
  • Eine einheitliche Quote gilt für das gesamte Gebäude
  • Abweichungen sind nur bei gesetzlich zulässigen Ausnahmen erlaubt

Für Hausverwaltungen ist wichtig: Wird der festgelegte Prozentsatz nicht eingehalten oder falsch angewendet, können Mieter ein Kürzungsrecht geltend machen. Eine saubere Festlegung und konsequente Umsetzung schützt vor Rückfragen und rechtlichen Risiken.

Wie müssen Heizkosten für Mieter abgerechnet werden?

Heizkosten müssen für Mieter transparent, nachvollziehbar und gemäß der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. In der Regel erfolgt die Abrechnung teilweise verbrauchsabhängig, wobei 50 % bis 70 % der Kosten nach gemessenem Verbrauch und der restliche Anteil nach festen Kriterien wie Wohnfläche verteilt wird. Die Abrechnung muss den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den angewendeten Verteilerschlüssel sowie den individuellen Kostenanteil klar ausweisen – Automatisierte Abrechnung. Für Hausverwaltungen ist entscheidend, dass die Abrechnung fristgerecht erstellt wird und für den Mieter prüfbar ist, da formale oder inhaltliche Fehler zu Einwendungen oder Kürzungsrechten führen können.

Was bedeutet Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung konkret?

Was Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung für Hausverwaltungen konkret bedeutetWas Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung für Hausverwaltungen konkret bedeutet

Eine Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung bedeutet, dass keine individuellen Verbrauchswerte der einzelnen Wohnungen vorliegen oder genutzt werden. Stattdessen erfolgt die Abrechnung auf Basis pauschaler oder ersatzweiser Verteilungsmaßstäbe.

Konkret heißt das für Hausverwaltungen:

  • Es werden keine Messdaten aus Heizkostenverteilern oder Wärmezählern verwendet
  • Die Kostenverteilung erfolgt z. B. nach Wohnfläche, Rauminhalt oder Nutzungsart
  • Eine solche Abrechnung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig
  • Häufige Gründe sind technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Denkmalschutz
  • Mieter haben in diesen Fällen oft ein gesetzliches Kürzungsrecht
  • Die Dokumentation der Gründe ist für die rechtliche Absicherung zwingend erforderlich

Für Hausverwaltungen ist es entscheidend, diese Abrechnungsform klar zu begründen und transparent darzustellen, da sie ein erhöhtes Konflikt- und Haftungsrisiko birgt.

In welchen Fällen ist eine Abrechnung ohne Verbrauchserfassung gesetzlich zulässig?

Eine Abrechnung ohne Verbrauchserfassung ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig. Die Heizkostenverordnung erlaubt diese Form der Abrechnung, wenn eine verbrauchsabhängige Erfassung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das betrifft zum Beispiel Gebäude mit besonderen baulichen Gegebenheiten, Denkmalschutz, fehlenden Steigleitungen oder unverhältnismäßig hohen Nachrüstkosten. Auch in bestimmten Sonderfällen wie Übergangsregelungen kann eine Ausnahme greifen. Für Hausverwaltungen ist entscheidend, dass der Ausnahmegrund nachvollziehbar dokumentiert und gegenüber Mietern belegbar ist, da andernfalls Kürzungsrechte und rechtliche Risiken entstehen können.

Welche Regelungen der Heizkostenverordnung sind dabei maßgeblich?

Für Hausverwaltungen sind bei einer Abrechnung ohne Verbrauchserfassung insbesondere folgende Regelungen der Heizkostenverordnung relevant:

  • Grundsatz der verbrauchsabhängigen Abrechnung als Regelfall
  • Verpflichtung zur Verbrauchserfassung nach §§ 5 und 6 Heizkostenverordnung
  • Ausnahmevorschriften nach §11 Heizkostenverordnung bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
  • Vorgabe eines verbrauchsabhängigen Anteils von 50 % bis 70 %, sofern Messung möglich ist – Heizkostenabrechnung 30/70 Beispiel
  • Gesetzlich verankertes Kürzungsrecht der Mieter um 15 % bei Verstößen
  • Pflicht zur Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Abrechnung
  • Erfordernis einer sauberen Dokumentation bei Inanspruchnahme von Ausnahmen

Für Hausverwaltungen gilt: Die Heizkostenverordnung lässt nur enge Ausnahmen zu. Wer von der Verbrauchserfassung abweicht, muss die rechtlichen Voraussetzungen kennen, einhalten und belastbar begründen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Welche Ausnahmen nach §11 Heizkostenverordnung greifen in der Praxis?

Die Ausnahmen nach §11 Heizkostenverordnung greifen nur in klar abgegrenzten Sonderfällen. In der Praxis sind dies vor allem Situationen, in denen eine verbrauchsabhängige Erfassung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das betrifft etwa Gebäude mit besonderer Bausubstanz, denkmalgeschützte Objekte oder Anlagen, bei denen der Einbau von Messgeräten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Wichtig für Hausverwaltungen ist, dass diese Ausnahmefälle eng ausgelegt werden und stets eine nachvollziehbare Dokumentation erfordern – Heizkostenverordnung Ausnahmen. Ohne eine saubere Begründung können Mieter ein Kürzungsrecht geltend machen, auch wenn die Abrechnung formell korrekt erscheint.

„Die Ausnahmen nach §11 sind keine Erleichterung, sondern eine Ausnahme mit hoher Begründungslast für Eigentümer und Verwalter.“ - Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie unterscheiden sich die landesrechtlichen Vorgaben in den Bundesländern?

Die Heizkostenabrechnung wird bundesweit durch die Heizkostenverordnung geregelt. Dennoch können sich in der Praxis landesrechtliche Unterschiede ergeben, die Hausverwaltungen beachten müssen:

  • Die Heizkostenverordnung gilt einheitlich auf Bundesebene
  • Unterschiede entstehen vor allem durch Landesbauordnungen und Denkmalschutzgesetze
  • Bundesländer legen teils unterschiedliche Maßstäbe bei der baulichen Zumutbarkeit an
  • Genehmigungen oder Ausnahmen, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden, werden landesspezifisch bewertet
  • Auch die Auslegung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann regional variieren
  • Gerichtsentscheidungen auf Landesebene beeinflussen die Verwaltungspraxis

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Die rechtliche Grundlage ist bundesweit gleich, die praktische Anwendung kann sich jedoch je nach Bundesland unterscheiden. Eine Abstimmung mit lokalen Behörden und Fachberatern reduziert Haftungsrisiken erheblich.

Welche Rolle spielen Denkmalschutz und bauliche Unzumutbarkeit?

Denkmalschutz und bauliche Unzumutbarkeit spielen eine zentrale Rolle, wenn es um Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung geht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann der Einbau von Erfassungsgeräten untersagt oder nur eingeschränkt möglich sein, wenn die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Auch eine bauliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn technische Anpassungen nur mit erheblichem Eingriff oder unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar wären. Für Hausverwaltungen ist entscheidend, diese Gründe nachweisbar zu dokumentieren, da sie die rechtliche Grundlage für eine Abrechnung ohne Verbrauchserfassung bilden und bei fehlender Begründung zu Kürzungsrechten der Mieter führen können – Heizkostenabrechnung nach qm zulässig.

Wann gilt die Nachrüstung von Erfassungsgeräten als technisch unmöglich?

Fälle einer technisch unmöglichen Nachrüstung von ErfassungsgerätenFälle einer technisch unmöglichen Nachrüstung von Erfassungsgeräten

Die Nachrüstung von Erfassungsgeräten gilt als technisch unmöglich, wenn sie unter realistischen Bedingungen nicht umsetzbar ist. Für Hausverwaltungen sind dabei vor allem folgende Fälle relevant:

  • Wenn die bauliche Struktur des Gebäudes den Einbau nicht zulässt, z. B. fehlende Steigleitungen oder nicht zugängliche Heizungsstränge
  • Wenn Heizkörper oder Rohrsysteme konstruktiv ungeeignet für Messgeräte sind
  • Wenn der Einbau nur mit erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz möglich wäre
  • Wenn sicherheitsrelevante oder technische Normen nicht eingehalten werden können
  • Wenn die Funktion der Heizungsanlage durch die Nachrüstung beeinträchtigt würde

Wichtig für Hausverwaltungen: Die technische Unmöglichkeit muss sachlich begründet und dokumentiert werden, etwa durch Gutachten oder Fachunternehmernachweise Ohne belastbaren Nachweis besteht das Risiko von Kürzungsrechten und rechtlichen Auseinandersetzungen.

Wie wird wirtschaftliche Unzumutbarkeit rechtssicher begründet?

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kosten für die Nachrüstung von Erfassungsgeräten in keinem angemessenen Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen stehen. Rechtssicher wird sie begründet, indem die voraussichtlichen Investitionskosten den Einsparpotenzialen und der Restnutzungsdauer des Gebäudes gegenübergestellt werden. Für Hausverwaltungen ist entscheidend, dass diese Bewertung objektiv, nachvollziehbar und anhand belastbarer Angebote oder Gutachten erfolgt. Nur eine sauber dokumentierte Abwägung schützt davor, dass Mieter Kürzungsrechte geltend machen oder die Abrechnung angefochten wird.

Welche Nachweispflichten hat die Hausverwaltung gegenüber Mietern?

Die Hausverwaltung ist verpflichtet, die Heizkostenabrechnung nachvollziehbar und überprüfbar zu gestalten. Gegenüber Mietern bestehen insbesondere folgende Nachweispflichten:

  • Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und angewendeten Verteilerschlüssel
  • Nachweis der Gesamtkosten und der umlagefähigen Kostenpositionen
  • Begründung von Abweichungen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung
  • Dokumentation von technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
  • Vorlage relevanter Belege und Unterlagen auf Anfrage des Mieters
  • Einhaltung der gesetzlichen Abrechnungsfristen

Für Hausverwaltungen gilt: Eine saubere Dokumentation und transparente Kommunikation reduzieren Einwendungen und sichern die Abrechnung rechtlich ab.

Wie erfolgt die Kostenverteilung ohne individuelle Verbrauchsdaten?

Ohne individuelle Verbrauchsdaten erfolgt die Kostenverteilung nach ersatzweisen Verteilungsmaßstäben, die von der Heizkostenverordnung zugelassen sind. In der Praxis werden die Heizkosten dann meist nach Wohnfläche, Rauminhalt oder der Nutzungsart der Einheit aufgeteilt. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung ohne Verbrauchserfassung gesetzlich zulässig ist und der gewählte Maßstab einheitlich und nachvollziehbar angewendet wird. Für Hausverwaltungen ist es entscheidend, den Verteilerschlüssel klar auszuweisen und die Gründe für diese Abrechnungsform transparent zu dokumentieren, da andernfalls Kürzungsrechte der Mieter entstehen können.

Welche Verteilerschlüssel sind rechtlich anerkannt?

Bei einer Heizkostenabrechnung ohne individuelle Verbrauchserfassung dürfen nur rechtlich zulässige Verteilerschlüssel verwendet werden. In der Praxis sind insbesondere folgende Maßstäbe anerkannt:

  • Wohnfläche der jeweiligen Nutzungseinheit
  • Rauminhalt der Wohnung, vor allem bei stark unterschiedlichen Deckenhöhen
  • Nutzungsart bei gemischt genutzten Gebäuden
  • Einheitliche prozentuale Aufteilung innerhalb des Gebäudes

Wichtig für Hausverwaltungen ist, dass der gewählte Verteilerschlüssel sachlich gerechtfertigt, einheitlich angewendet und für Mieter klar nachvollziehbar dargestellt wird. Ein willkürlicher oder wechselnder Maßstab kann die Abrechnung angreifbar machen – Heizkostenabrechnung prüfen.

Welche Risiken bestehen bei pauschaler oder flächenbasierter Abrechnung?

Eine pauschale oder flächenbasierte Abrechnung birgt erhöhte rechtliche und wirtschaftliche Risiken für Hausverwaltungen. Da der individuelle Verbrauch unberücksichtigt bleibt, können Mieter ein gesetzliches Kürzungsrecht geltend machen, sofern keine zulässige Ausnahme vorliegt. Zudem steigt das Risiko von Einwendungen, da diese Abrechnungsform häufig als unfair oder intransparent wahrgenommen wird. Ohne saubere Begründung und Dokumentation kann die Abrechnung angreifbar sein und zu Rückforderungen oder Rechtsstreitigkeiten führen – Heizkostenabrechnung Muster PDF. Für Hausverwaltungen ist daher entscheidend, die Voraussetzungen klar zu prüfen, lückenlos zu dokumentieren und die Abrechnung verständlich zu erläutern.

Welche Kürzungsrechte haben Mieter bei fehlender Verbrauchserfassung?

Kürzungsrechte für Mieter bei fehlender VerbrauchserfassungKürzungsrechte für Mieter bei fehlender Verbrauchserfassung

Mieter haben bei einer fehlerhaften oder unzulässigen Heizkostenabrechnung klare gesetzliche Kürzungsrechte, die Hausverwaltungen kennen und berücksichtigen müssen:

  • Mieter dürfen die Heizkosten um 15 % kürzen, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird
  • Das Kürzungsrecht greift auch dann, wenn Messgeräte fehlen oder nicht korrekt genutzt werden
  • Eine Kürzung ist selbst dann zulässig, wenn der tatsächliche Verbrauch plausibel erscheint
  • Ausnahmen gelten nur bei nachweislich zulässigen Gründen wie technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
  • Die Kürzung erfolgt einseitig durch den Mieter, ohne vorherige Zustimmung der Hausverwaltung

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Nur eine rechtssichere Begründung, saubere Dokumentation und transparente Kommunikation verhindern finanzielle Verluste und wiederkehrende Einwendungen.

„Fehlt eine zulässige Verbrauchserfassung, ist das Kürzungsrecht der Mieter kein Sonderfall, sondern die Regel.“ - Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie hoch ist das Haftungsrisiko für Hausverwaltungen?

Das Haftungsrisiko für Hausverwaltungen ist bei der Heizkostenabrechnung nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn von der verbrauchsabhängigen Abrechnung abgewichen wird. Fehler können zu Kürzungsrechten, Rückforderungen und im Streitfall zu Schadensersatzansprüchen führen. Besonders kritisch sind fehlende Dokumentation, unzulässige Ausnahmen oder formale Mängel in der Abrechnung. Für Hausverwaltungen lässt sich das Risiko deutlich senken, wenn Abrechnungen rechtskonform, transparent und nachvollziehbar erstellt und Ausnahmen sauber belegt werden.

Welche Rolle spielen aktuelle Gerichtsurteile und Rechtsprechung?

Aktuelle Gerichtsurteile und die laufende Rechtsprechung spielen für Hausverwaltungen eine entscheidende Rolle bei der Heizkostenabrechnung, insbesondere bei Abweichungen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung. Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben und zeigen, wie Gerichte einzelne Sachverhalte bewerten.

Für die Praxis sind vor allem folgende Punkte relevant:

  • Gerichte legen die Ausnahmen von der Verbrauchserfassung sehr eng aus
  • Die Anforderungen an technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit werden regelmäßig verschärft
  • Fehlende oder unzureichende Dokumentation führt häufig zur Unwirksamkeit der Abrechnung
  • Mieter erhalten durch Urteile zunehmend Rechtssicherheit bei Kürzungsrechten
  • Einzelne Entscheidungen präzisieren, welche Nachweise Hausverwaltungen vorlegen müssen
  • Regionale Urteile beeinflussen die Verwaltungspraxis in den jeweiligen Bundesländern
  • Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch der Mieter auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Abrechnungsprozesse müssen regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Wer sich auf veraltete Praxis verlässt, riskiert finanzielle Verluste, Haftungsansprüche und Vertrauensverlust bei Mietern und Eigentümern.

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Hausverwaltungen?

Für Hausverwaltungen ergeben sich bei der Heizkostenabrechnung ohne oder mit eingeschränkter Verbrauchserfassung klare Handlungsempfehlungen, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine verbrauchsabhängige Abrechnung technisch und wirtschaftlich möglich ist, da sie den gesetzlichen Regelfall darstellt. Liegen Ausnahmegründe vor, müssen diese sorgfältig geprüft, objektiv bewertet und lückenlos dokumentiert werden. Besonders wichtig ist eine transparente Darstellung der Abrechnung, damit Mieter die Kosten nachvollziehen können und Einwendungen reduziert werden.

Hausverwaltungen sollten außerdem regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung und gesetzliche Änderungen im Blick behalten, da sich Anforderungen und Auslegungsspielräume fortlaufend verändern. Eine enge Zusammenarbeit mit Fachfirmen, Abrechnungsdienstleistern und bei Bedarf juristischen Beratern erhöht die Rechtssicherheit erheblich. Ebenso entscheidend ist eine klare Kommunikation gegenüber Mietern und Eigentümern, insbesondere wenn von der üblichen Verbrauchserfassung abgewichen wird. Wer frühzeitig informiert, nachvollziehbar erklärt und sauber dokumentiert, senkt das Risiko von Kürzungsrechten, Streitigkeiten und Haftungsansprüchen deutlich und stärkt gleichzeitig das Vertrauen in die Verwaltung.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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