AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für den Abrechnungsservice sowie die Vermietung von Geräten und Rauchwarnmeldern. Stand: 13.10.2026.

01 Allgemeiner Teil

Abrechnungsservice · Teil A

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice

A 1 Geltungsbereich, Rangfolge, Begriffe

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Heidi Systems GmbH, Monbijouplatz 4, 10178 Berlin („Heidi Systems“) und ihren Auftraggebern über Abrechnungsleistungen (Teil B). Teil A gilt für den gesamten Vertrag.

1.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen im Auftrag oder in Nachträgen, (b) der besondere Teil B, (c) dieser Teil A. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten geht die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Heidi Systems ihnen in Textform zustimmt.

1.4 „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB); eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Verbraucher, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der Vertrag nicht gewerblichen Zwecken dient. „Unternehmer“ ist jeder sonstige Auftraggeber (§ 14 BGB). Soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich unterscheiden, gelten sie für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.

A 2 Vertragsschluss, Angebot, Zusatzleistungen

2.1 Angebote von Heidi Systems sind freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Auftrags durch beide Parteien oder mit Auftragsbestätigung in Textform zustande.

2.2 Zusatzleistungen, die über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. bauliche Eingriffe, zusätzliche Funkkomponenten), erbringt Heidi Systems nur nach gesonderter Beauftragung in Textform zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu den in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Preisen. Die Preisliste wird dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

A 3 Leistungsänderungen, Plattform, Subunternehmer

3.1 Heidi Systems ist berechtigt, technische Komponenten, Softwarefunktionen, Schnittstellen und Übertragungswege zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche, eichrechtliche oder technische Anforderungen, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit oder zur Weiterentwicklung der Leistungen erforderlich ist und die vertraglich geschuldeten Leistungen in Inhalt, Qualität und Umfang gewahrt bleiben. Wesentliche Änderungen der Benutzeroberfläche oder von Schnittstellen kündigt Heidi Systems mindestens vier Wochen im Voraus an.

3.2 Ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Designs oder technischer Ausführungen besteht nicht, solange die vereinbarten Funktionen erhalten bleiben.

3.3 Heidi Systems darf zur Leistungserbringung Subunternehmer und sonstige Dritte (u. a. Rechenzentrums-, Mobilfunk- und Softwareanbieter) einsetzen. Heidi Systems haftet für diese wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB).

A 4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt Heidi Systems die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und teilt Änderungen (insbesondere Nutzerwechsel, Flächen- oder Nutzungsänderungen, Eigentümerwechsel) unverzüglich in Textform mit.

4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Heidi Systems nach Ankündigung mit angemessener Frist Zugang zu den Nutzeinheiten und technischen Anlagen erhält, und wirkt hierauf gegenüber den Nutzern hin. In Notfällen (drohender Schaden, Funktionsausfall) kann der Zugang auch kurzfristig verlangt werden.

4.3 Kann ein angekündigter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber oder seine Nutzer zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, kann Heidi Systems für jeden weiteren Termin eine Anfahrts- und Wiederholungspauschale von 250 EUR netto je Termin berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Mehraufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

4.4 Der Auftraggeber behandelt Zugangsdaten zur Heidi Plattform vertraulich und meldet einen Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich.

A 5 Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung

5.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung wird, soweit nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

5.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann Heidi Systems Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Heidi Systems kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.3 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln der Leistung von Heidi Systems.

5.4 Rechnungen, Abrechnungen und vertragsrelevante Mitteilungen dürfen elektronisch (Heidi Plattform, E-Mail) bereitgestellt werden.

A 6 Preisanpassung

6.1 Heidi Systems ist berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die vereinbarten Preise einmal jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basis 2020 = 100) anzupassen. Maßgeblich ist die Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des Vorjahres gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Jahres, das der letzten Anpassung oder, wenn noch keine Anpassung erfolgt ist, dem Vertragsschluss vorausging. Preissenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben. Eine erste Anpassung ist frühestens zum 1. Januar des zweiten auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres zulässig.

6.2 Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche, eichrechtliche oder regulatorische Anforderungen und erhöhen oder verringern sich hierdurch die Kosten von Heidi Systems für die vertraglichen Leistungen nachweislich, kann Heidi Systems die Preise entsprechend anpassen bzw. hat sie zu senken. Heidi Systems legt die Kostenveränderung auf Verlangen nachvollziehbar dar.

6.3 Preisanpassungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.2 oder übersteigt die Erhöhung nach Ziffer 6.1 5 % des zuletzt geltenden Preises, kann der Auftraggeber den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen; hierauf weist Heidi Systems in der Mitteilung hin.

A 7 Verfügbarkeit, Funkübertragung, höhere Gewalt

7.1 Heidi Systems schuldet eine Verfügbarkeit der Heidi Plattform von 97,5 % im Jahresmittel, gemessen an der Erreichbarkeit der Plattform. Angekündigte Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Zeiten, in denen die Plattform aus Gründen nicht erreichbar ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heidi Systems und ihrer Subunternehmer liegen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

7.2 Die Funkübertragung kann durch bauliche Gegebenheiten, Abschirmungen, Fremdgeräte oder fehlende Netzabdeckung beeinträchtigt werden. Heidi Systems weist den Auftraggeber auf erkannte Beeinträchtigungen hin und schlägt Abhilfemaßnahmen vor; Nachrüstungen (z. B. zusätzliche Gateways oder Repeater) richten sich nach der gesonderten Vereinbarung über die Gerätebereitstellung. Für Erfassungslücken, die auf solchen Beeinträchtigungen beruhen, gilt Ziffer B 3.

7.3 Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streiks, hoheitliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle öffentlicher Netze), die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und von ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von ihren Leistungspflichten. Störungen bei Subunternehmern von Heidi Systems gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie ihrerseits auf einem solchen Ereignis beruhen. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

A 8 Haftung

8.1 Heidi Systems haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) haftet Heidi Systems begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Unternehmern ist diese Haftung je Schadensfall auf 1.500.000 EUR, insgesamt je Vertragsjahr auf 3.000.000 EUR begrenzt.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.4 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Heidi Systems.

8.5 Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet Heidi Systems nicht, soweit sie die Unrichtigkeit nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste. Ein Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB) bleibt unberührt.

A 9 Verjährung

9.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren vertragliche Ansprüche gegen Heidi Systems in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer A 8.1 und A 8.2 sowie für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; für diese gelten die gesetzlichen Fristen.

9.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

A 10 Eigentümerwechsel

10.1 Veräußert der Auftraggeber die Liegenschaft, teilt er dies Heidi Systems unverzüglich, spätestens vier Wochen vor dem Eigentumsübergang, in Textform mit und wirkt auf eine Übernahme des Vertrags durch den Erwerber hin.

10.2 Der Vertrag geht nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Bis zur Übernahme durch den Erwerber bleibt der Auftraggeber Vertragspartner. Heidi Systems stimmt einer Vertragsübernahme zu unveränderten Bedingungen zu, sofern nicht ein wichtiger Grund in der Person des Erwerbers (insbesondere begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit) entgegensteht.

10.3 Kommt eine Übernahme nicht zustande, kann der Auftraggeber den Vertrag frühestens zum Eigentumsübergang mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

A 11 Kündigung aus wichtigem Grund

11.1 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

11.2 Ein wichtiger Grund liegt für Heidi Systems insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Jahresvergütung trotz Mahnung und Fristsetzung von mindestens vier Wochen unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit in Verzug bleibt oder Heidi Systems trotz Abmahnung wiederholt den Zugang nach Ziffer A 4.2 verweigert.

11.3 Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn Heidi Systems trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist wiederholt wesentliche Leistungspflichten verletzt.

A 12 Datenschutz, Vertraulichkeit, Referenznennung

12.1 Soweit Heidi Systems personenbezogene Daten der Nutzer, Bewohner und Mieter des Auftraggebers verarbeitet, handelt sie als Auftragsverarbeiterin des Auftraggebers; es gilt die beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Vertrags- und Kontaktdaten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner verarbeitet Heidi Systems als Verantwortliche zur Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); Informationen hierzu enthält die Datenschutzinformation unter www.heidisystems.com/datenschutzhinweise.

12.2 Heidi Systems darf Verbrauchs- und Gerätedaten in anonymisierter Form, die keinen Rückschluss auf Personen, Nutzeinheiten oder die Liegenschaft zulässt, zur Verbesserung ihrer Leistungen und zu statistischen Zwecken verwenden.

12.3 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

12.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf Heidi Systems ihn mit Firma und Logo als Referenzkunden nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit für die Zukunft möglich.

A 13 Datenherausgabe, Vertragsende

13.1 Heidi Systems stellt dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit die Verbrauchs-, Geräte- und Abrechnungsdaten über die Heidi Plattform zur Einsicht und zum Export in einem gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für die Archivierung der ihm bereitgestellten Abrechnungen verantwortlich; Heidi Systems hält die Daten mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, längstens bis vier Jahre nach Vertragsende, vor.

13.2 Nach Vertragsende überträgt oder löscht Heidi Systems personenbezogene Daten nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

A 14 Änderung dieser Vertragsbedingungen

14.1 Heidi Systems kann diese Vertragsbedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zur Schließung einer Regelungslücke erforderlich ist und die Änderung das vertragliche Gleichgewicht nicht zulasten des Auftraggebers verschiebt. Änderungen der Hauptleistungspflichten, der Preise und der Laufzeit sind hiervon ausgeschlossen.

14.2 Heidi Systems teilt die Änderung dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen des Schweigens hin. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, gelten die bisherigen Bedingungen fort; ein Kündigungsrecht von Heidi Systems besteht deshalb nicht.

A 15 Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand.

15.3 Heidi Systems ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt daran nicht teil.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

15.5 Sämtliche Rechte an der Heidi Plattform und der zugrunde liegenden Software verbleiben bei Heidi Systems. Der Auftraggeber erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht; Nutzern und Verwaltern darf er Zugänge im Rahmen der Vertragsdurchführung einräumen. Die Rechte des Auftraggebers an seinen Daten und die Rechte nach Ziffer A 13 bleiben unberührt.

02 Abrechnungsservice

Abrechnungsservice · Teil B

B 1 Leistungsgegenstand

1.1 Heidi Systems erstellt für die im Auftrag bezeichnete Liegenschaft auf Grundlage der mit den fernablesbaren Erfassungsgeräten ermittelten Verbrauchswerte und der vom Auftraggeber übermittelten Kosten die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten (Jahresgesamtabrechnung und Einzelabrechnungen je Nutzeinheit) nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Sonstige Abrechnungen (insbesondere Strom, Gas, weitere Betriebskosten) sind nur geschuldet, wenn sie im Auftrag ausdrücklich beauftragt sind.

1.2 Die Leistung umfasst ferner: (a) die monatliche Ermittlung der Verbrauchsinformationen nach §6a HeizkostenV und der Abrechnungsinformationen nach §6b HeizkostenV und ihre Bereitstellung an den Auftraggeber über die Heidi Plattform in einer zur Weitergabe an die Nutzer geeigneten Form; (b) die Bereitstellung der für die Aufteilung der CO₂-Kosten nach dem CO₂KostAufG erforderlichen Verbrauchs- und Emissionsdaten sowie, sofern der Auftraggeber die Brennstoffkosten, Emissionsfaktoren und CO₂-Preise übermittelt, die Ermittlung der Kostenaufteilung; (c) den Zugang zur Heidi Plattform zur Einsicht, Verwaltung und zum Export der Verbrauchs- und Abrechnungsdaten.

1.3 Heidi Systems setzt gesetzliche Änderungen der Abrechnungs-, Informations- und Erfassungspflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen um. Erfordert die Umsetzung Leistungen, die über den beauftragten Umfang wesentlich hinausgehen, gilt Ziffer A 6.2.

1.4 Nicht geschuldet sind die rechtliche, steuerliche oder energetische Beratung des Auftraggebers sowie die Prüfung der vom Auftraggeber übermittelten Kosten, Flächen und Verteilungsschlüssel auf ihre sachliche Richtigkeit. Heidi Systems weist den Auftraggeber jedoch auf Unstimmigkeiten hin, die ihr bei der Bearbeitung auffallen.

1.5 Voraussetzung der Leistung ist die Ausstattung der Liegenschaft mit fernablesbaren Erfassungsgeräten. Die Gerätebereitstellung richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung.

1.6 Die Mitteilung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen an die Nutzer nach §§ 6a, 6b HeizkostenV obliegt dem Auftraggeber. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, die Kontaktdaten der Nutzer vorzuhalten, den Zustellweg festzulegen und Nutzer zu erreichen, die elektronisch nicht erreichbar sind. Heidi Systems übernimmt die Mitteilung an die Nutzer nicht; sie haftet daher nicht für Kürzungen nach § 12 HeizkostenV oder sonstige Folgen einer unterbliebenen oder verspäteten Mitteilung an die Nutzer.

B 2 Mitwirkung des Auftraggebers, Abrechnungsdaten

2.1 Der Auftraggeber übermittelt Heidi Systems die für die Abrechnung erforderlichen Angaben (insbesondere Brennstoff- und Energiekosten, Betriebskosten der Heizungsanlage, Nutzerlisten, Nutzflächen, Verteilungsschlüssel, Nutzerwechsel, CO₂-Kosten und Emissionsfaktoren) vollständig und in Textform, spätestens acht Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich.

2.2 Gehen die Angaben später ein, erstellt Heidi Systems die Abrechnung innerhalb von 8 Wochen nach vollständigem Eingang. Für die Einhaltung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB gegenüber den Nutzern ist in diesem Fall der Auftraggeber verantwortlich.

2.3 Nachträgliche Änderungen der Angaben nach Erstellung der Abrechnung führen zu einer Korrekturabrechnung, die nach der jeweils gültigen Preisliste gesondert vergütet wird, sofern die Änderung nicht auf einem von Heidi Systems zu vertretenden Umstand beruht.

B 3 Erfassung, Schätzung

3.1 Die Verbrauchswerte werden durch die installierten Geräte automatisch erfasst und über die Heidi Plattform bereitgestellt.

3.2 Können einzelne Verbrauchswerte wegen Geräteausfalls, Funkstörung, Manipulation oder fehlenden Zugangs nicht oder nicht vollständig erfasst werden, ermittelt Heidi Systems die fehlenden Werte nach § 9a HeizkostenV (Verbrauch vergleichbarer Zeiträume oder Räume) und weist die Schätzung in der Abrechnung aus. Der Auftraggeber wird über den Schätzungsanlass informiert. Beruht der Ausfall auf einem von Heidi Systems zu vertretenden Umstand, trägt Heidi Systems die Kosten der Schätzung und der erforderlichen Nacherfassung.

3.3 Die eingesetzten Geräte entsprechen den eichrechtlichen Anforderungen. Eine Genauigkeit über die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus wird nicht geschuldet.

B 4 Bereitstellung, Prüfung, Mängel

4.1 Heidi Systems stellt die Abrechnung über die Heidi Plattform oder per E-Mail bereit. Der Auftraggeber prüft die Abrechnung vor Weitergabe an die Nutzer auf Plausibilität und zeigt offensichtliche Fehler innerhalb von vier Wochen nach Bereitstellung in Textform an. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben von einer verspäteten Anzeige unberührt; der Auftraggeber trägt jedoch die Mehrkosten, die durch eine verspätete Anzeige eines offensichtlichen Fehlers entstehen.

4.2 Ist die Abrechnung mangelhaft, beseitigt Heidi Systems den Mangel innerhalb angemessener Frist durch Korrekturabrechnung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Ziffer A 8) zu.

4.3 Beanstanden Nutzer eine Abrechnung, unterstützt Heidi Systems den Auftraggeber bei der Prüfung der Einwendungen und stellt die erforderlichen Verbrauchs- und Berechnungsnachweise bereit. Die Vertretung gegenüber Nutzern oder vor Gericht ist nicht geschuldet.

4.4 Mängel, die ausschließlich auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, begründen keine Mängelrechte gegen Heidi Systems.

B 5 Vergütung

5.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag. Sie wird jährlich im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet, soweit nicht anders vereinbart. Ziffer A 5 und A 6 gelten.

5.2 Zusatzleistungen (insbesondere Korrekturabrechnungen nach Ziffer B 2.3, Zwischenabrechnungen bei Nutzerwechsel, Sonderauswertungen) werden nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet; die bei Vertragsschluss geltenden Preise sind dem Auftrag beigefügt.

B 6 Laufzeit und Kündigung

6.1 Die Laufzeit beginnt mit dem im Auftrag bestimmten Beginn des ersten Abrechnungszeitraums und beträgt die im Auftrag vereinbarte Zeit. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre.

6.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Laufzeit jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

6.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.

6.4 Endet der Vertrag während eines laufenden Abrechnungszeitraums, erstellt Heidi Systems auf Wunsch des Auftraggebers die Abrechnung für den bis zum Vertragsende erfassten Zeitraum gegen die anteilige Vergütung; die Abrechnung des vollständigen letzten Abrechnungszeitraums kann gesondert beauftragt werden.

6.5 Kündigungen sind zu richten an: Heidi Systems GmbH, Monbijouplatz 4, 10178 Berlin, oder per E-Mail an info@heidisystems.com.

Stand: 13.10.2026

03 Allgemeiner Teil

Vermietung von Geräten · Teil A

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Geräten

A 1 Geltungsbereich, Rangfolge, Begriffe

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Heidi Systems GmbH, Monbijouplatz 4, 10178 Berlin („Heidi Systems“) und ihren Auftraggebern über die Vermietung von Geräten zur Verbrauchserfassung (Teil B) sowie die Miete, Wartung/Inspektion und den Kauf von Rauchwarnmeldern (Teil C). Teil A gilt für alle Vertragsarten.

1.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen im Auftrag, in der Geräteliste oder in Nachträgen, (b) die besonderen Teile B und C, (c) dieser Teil A. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten geht die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Heidi Systems ihnen in Textform zustimmt.

1.4 „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB); eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Verbraucher, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der Vertrag nicht gewerblichen Zwecken dient. „Unternehmer“ ist jeder sonstige Auftraggeber (§ 14 BGB). Soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich unterscheiden, gelten sie für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.

A 2 Vertragsschluss, Angebot, technische Bestandsaufnahme

2.1 Angebote von Heidi Systems sind freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Auftrags durch beide Parteien oder mit Auftragsbestätigung in Textform zustande.

2.2 Die im Angebot genannte Anzahl der Geräte beruht auf den vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen und, soweit erfolgt, einer ersten Begehung. Heidi Systems ist berechtigt, vor Installationsbeginn eine technische Bestandsaufnahme durchzuführen. Ergibt diese, dass mehr oder andere Geräte erforderlich sind als im Angebot genannt, teilt Heidi Systems dies dem Auftraggeber vor Installationsbeginn in Textform unter Angabe der Mehrkosten mit. Die vereinbarten Einzelpreise je Gerät bleiben unverändert.

2.3 Erhöht sich die Gesamtvergütung infolge der Mitteilung nach Ziffer 2.2 um mehr als 10 %, kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Heidi Systems ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bestandsaufnahme ergibt, dass die Leistung aus baulichen oder technischen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand erbracht werden kann; der Rücktritt ist innerhalb von 30 Tagen nach der Bestandsaufnahme in Textform zu erklären. Bei einem Rücktritt vor Installationsbeginn entstehen dem Auftraggeber keine Kosten; nach Installationsbeginn sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Preisen zu vergüten.

2.4 Zusatzleistungen, die über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. bauliche Eingriffe, zusätzliche Funkkomponenten), erbringt Heidi Systems nur nach gesonderter Beauftragung in Textform zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu den in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Preisen. Die Preisliste wird dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

A 3 Leistungsänderungen, Plattform, Subunternehmer

3.1 Heidi Systems ist berechtigt, technische Komponenten, Softwarefunktionen, Schnittstellen und Übertragungswege zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche, eichrechtliche oder technische Anforderungen, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit oder zur Weiterentwicklung der Leistungen erforderlich ist und die vertraglich geschuldeten Leistungen in Inhalt, Qualität und Umfang gewahrt bleiben. Wesentliche Änderungen der Benutzeroberfläche oder von Schnittstellen kündigt Heidi Systems mindestens vier Wochen im Voraus an.

3.2 Ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Designs oder technischer Ausführungen besteht nicht, solange die vereinbarten Funktionen erhalten bleiben.

3.3 Heidi Systems darf zur Leistungserbringung Subunternehmer und sonstige Dritte (u. a. Rechenzentrums-, Mobilfunk- und Softwareanbieter) einsetzen. Heidi Systems haftet für diese wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB).

A 4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt Heidi Systems die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und teilt Änderungen (insbesondere Nutzerwechsel, Flächen- oder Nutzungsänderungen, Eigentümerwechsel) unverzüglich in Textform mit.

4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Heidi Systems nach Ankündigung mit angemessener Frist Zugang zu den Nutzeinheiten und technischen Anlagen erhält, und wirkt hierauf gegenüber den Nutzern hin. In Notfällen (drohender Schaden, Funktionsausfall) kann der Zugang auch kurzfristig verlangt werden.

4.3 Kann ein angekündigter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber oder seine Nutzer zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, kann Heidi Systems für jeden weiteren Termin eine Anfahrts- und Wiederholungspauschale von 250 EUR netto je Termin berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Mehraufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

4.4 Der Auftraggeber behandelt Zugangsdaten zur Heidi Plattform vertraulich und meldet einen Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich.

A 5 Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung

5.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung wird, soweit nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

5.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann Heidi Systems Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Heidi Systems kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.3 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln der Leistung von Heidi Systems.

5.4 Rechnungen, Abrechnungen und vertragsrelevante Mitteilungen dürfen elektronisch (Heidi Plattform, E-Mail) bereitgestellt werden.

A 6 Preisanpassung

6.1 Heidi Systems ist berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die vereinbarten Preise einmal jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basis 2020 = 100) anzupassen. Maßgeblich ist die Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des Vorjahres gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Jahres, das der letzten Anpassung oder, wenn noch keine Anpassung erfolgt ist, dem Vertragsschluss vorausging. Preissenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben. Eine erste Anpassung ist frühestens zum 1. Januar des zweiten auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres zulässig.

6.2 Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche, eichrechtliche oder regulatorische Anforderungen und erhöhen oder verringern sich hierdurch die Kosten von Heidi Systems für die vertraglichen Leistungen nachweislich, kann Heidi Systems die Preise entsprechend anpassen bzw. hat sie zu senken. Heidi Systems legt die Kostenveränderung auf Verlangen nachvollziehbar dar.

6.3 Preisanpassungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.2 oder übersteigt die Erhöhung nach Ziffer 6.1 5 % des zuletzt geltenden Preises, kann der Auftraggeber den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen; hierauf weist Heidi Systems in der Mitteilung hin.

A 7 Verfügbarkeit, Funkübertragung, höhere Gewalt

7.1 Heidi Systems schuldet eine Verfügbarkeit der Heidi Plattform von 97,5 % im Jahresmittel, gemessen an der Erreichbarkeit der Plattform. Angekündigte Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Zeiten, in denen die Plattform aus Gründen nicht erreichbar ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heidi Systems und ihrer Subunternehmer liegen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

7.2 Die Funkübertragung kann durch bauliche Gegebenheiten, Abschirmungen, Fremdgeräte oder fehlende Netzabdeckung beeinträchtigt werden. Heidi Systems weist den Auftraggeber auf erkannte Beeinträchtigungen hin und schlägt Abhilfemaßnahmen vor; Nachrüstungen (z. B. zusätzliche Gateways oder Repeater) werden nach Ziffer A 2.4 gesondert beauftragt. Für die Abrechnung etwaiger Erfassungslücken gelten die Bedingungen des Abrechnungsservice.

7.3 Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streiks, hoheitliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle öffentlicher Netze), die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und von ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von ihren Leistungspflichten. Störungen bei Subunternehmern von Heidi Systems gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie ihrerseits auf einem solchen Ereignis beruhen. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

A 8 Haftung

8.1 Heidi Systems haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) haftet Heidi Systems begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Unternehmern ist diese Haftung je Schadensfall auf 1.500.000 EUR, insgesamt je Vertragsjahr auf 3.000.000 EUR begrenzt.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von Heidi Systems als Vermieterin für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

8.5 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Heidi Systems.

8.6 Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet Heidi Systems nicht, soweit sie die Unrichtigkeit nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste. Ein Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB) bleibt unberührt.

8.7 Der Auftraggeber haftet für Verlust, Diebstahl und Beschädigung der von Heidi Systems überlassenen Geräte, soweit er oder seine Nutzer dies zu vertreten haben; Ersatz ist zum Zeitwert zu leisten.

A 9 Verjährung

9.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren vertragliche Ansprüche gegen Heidi Systems in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer A 8.1 und A 8.2 sowie für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; für diese gelten die gesetzlichen Fristen.

9.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

A 10 Eigentümerwechsel

10.1 Veräußert der Auftraggeber die Liegenschaft, teilt er dies Heidi Systems unverzüglich, spätestens vier Wochen vor dem Eigentumsübergang, in Textform mit und wirkt auf eine Übernahme des Vertrags durch den Erwerber hin.

10.2 Der Vertrag geht nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Bis zur Übernahme durch den Erwerber bleibt der Auftraggeber Vertragspartner. Heidi Systems stimmt einer Vertragsübernahme zu unveränderten Bedingungen zu, sofern nicht ein wichtiger Grund in der Person des Erwerbers (insbesondere begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit) entgegensteht.

10.3 Kommt eine Übernahme nicht zustande, kann der Auftraggeber den Vertrag frühestens zum Eigentumsübergang mit einer Frist von drei Monaten kündigen. In diesem Fall schuldet er Heidi Systems für Verträge nach Teil B und C einen Ausgleich in Höhe von 50 % der bis zum regulären Vertragsende ausstehenden Vergütung; ersparte Aufwendungen von Heidi Systems sind berücksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Heidi Systems kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

A 11 Kündigung aus wichtigem Grund

11.1 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

11.2 Ein wichtiger Grund liegt für Heidi Systems insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Jahresvergütung trotz Mahnung und Fristsetzung von mindestens vier Wochen unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit in Verzug bleibt oder Heidi Systems trotz Abmahnung wiederholt den Zugang nach Ziffer A 4.2 verweigert.

11.3 Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn Heidi Systems trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist wiederholt wesentliche Leistungspflichten verletzt.

A 12 Datenschutz, Vertraulichkeit, Referenznennung

12.1 Soweit Heidi Systems personenbezogene Daten der Nutzer, Bewohner und Mieter des Auftraggebers verarbeitet, handelt sie als Auftragsverarbeiterin des Auftraggebers; es gilt die beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Vertrags- und Kontaktdaten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner verarbeitet Heidi Systems als Verantwortliche zur Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); Informationen hierzu enthält die Datenschutzinformation unter www.heidisystems.com/datenschutzhinweise.

12.2 Heidi Systems darf Verbrauchs- und Gerätedaten in anonymisierter Form, die keinen Rückschluss auf Personen, Nutzeinheiten oder die Liegenschaft zulässt, zur Verbesserung ihrer Leistungen und zu statistischen Zwecken verwenden.

12.3 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

12.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf Heidi Systems ihn mit Firma und Logo als Referenzkunden nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit für die Zukunft möglich.

A 13 Datenherausgabe, Interoperabilität, Vertragsende

13.1 Heidi Systems stellt dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit die Verbrauchs-, Geräte- und Abrechnungsdaten über die Heidi Plattform zur Einsicht und zum Export in einem gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für die Archivierung der ihm bereitgestellten Abrechnungen verantwortlich; Heidi Systems hält die Daten mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, längstens bis vier Jahre nach Vertragsende, vor.

13.2 Die von Heidi Systems eingesetzten fernablesbaren Geräte entsprechen den Anforderungen der Heizkostenverordnung an die Interoperabilität und die Datensicherheit. Bei Beendigung des Vertrags oder Übernahme der Geräte durch den Auftraggeber stellt Heidi Systems dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten innerhalb von vier Wochen nach Anforderung die Gerätestammdaten, die Zuordnung zu den Nutzeinheiten sowie die für die Fernauslesung der Geräte erforderlichen Schlüssel und Protokollinformationen in einem gängigen Format zur Verfügung. Hierfür kann Heidi Systems eine Aufwandsvergütung von 100 EUR netto je Liegenschaft berechnen, sofern der Aufwand nicht bereits in der Vergütung enthalten ist. Weitergehende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

13.3 Nach Vertragsende überträgt oder löscht Heidi Systems personenbezogene Daten nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

A 14 Änderung dieser Vertragsbedingungen

14.1 Heidi Systems kann diese Vertragsbedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zur Schließung einer Regelungslücke erforderlich ist und die Änderung das vertragliche Gleichgewicht nicht zulasten des Auftraggebers verschiebt. Änderungen der Hauptleistungspflichten, der Preise und der Laufzeit sind hiervon ausgeschlossen.

14.2 Heidi Systems teilt die Änderung dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen des Schweigens hin. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, gelten die bisherigen Bedingungen fort; ein Kündigungsrecht von Heidi Systems besteht deshalb nicht.

A 15 Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand.

15.3 Heidi Systems ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt daran nicht teil.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

15.5 Sämtliche Rechte an der Heidi Plattform und der zugrunde liegenden Software verbleiben bei Heidi Systems. Der Auftraggeber erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht; Nutzern und Verwaltern darf er Zugänge im Rahmen der Vertragsdurchführung einräumen. Die Rechte des Auftraggebers an seinen Daten und die Rechte nach Ziffer A 13 bleiben unberührt.

04 Vermietung von Geräten zur Verbrauchserfassung

Vermietung von Geräten · Teil B

B 1 Vertragsgegenstand

1.1 Heidi Systems vermietet dem Auftraggeber die in der Geräteliste des Auftrags bezeichneten Geräte (insbesondere Heizkostenverteiler, Wärme-, Warm- und Kaltwasserzähler, Gateways und Datensammler) und montiert sie in der Liegenschaft.

1.2 Nach Abschluss der Montage erstellen die Parteien ein Übergabeprotokoll, das die tatsächlich installierten Geräte nach Art, Anzahl und Nutzeinheit ausweist. Weicht die installierte Anzahl von der Geräteliste ab, gilt Ziffer A 2.2 und A 2.3; die Miete berechnet sich nach den vereinbarten Einzelpreisen je Gerät.

1.3 Heidi Systems darf Geräte der jeweils aktuellen Generation liefern und Geräte während der Laufzeit gegen mindestens gleichwertige Geräte austauschen, wenn dies technisch oder eichrechtlich erforderlich ist. Kosten hierfür trägt Heidi Systems.

B 2 Leistungsumfang

2.1 Die Miete umfasst: (a) die Überlassung der Geräte zum vertragsgemäßen Gebrauch für die vereinbarte Laufzeit; (b) die Instandhaltung und Instandsetzung der Geräte einschließlich Austausch defekter Geräte während der gesamten Laufzeit; (c) die Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben einschließlich Austausch bei Ablauf der Eichfrist; (d) die Fernauslesung der Geräte. 2.2. Die Montage und Inbetriebnahme einschließlich Einstellung zur abrechnungstechnischen Erfassung erfolgt nach Maßgabe der im Auftrag vereinbarten Leistungen und Vergütung.

2.3 Die Wiederherstellung des baulichen Zustands nach Demontage (z. B. Verschließen von Bohrlöchern, Ausbessern von Anstrichen) ist nicht geschuldet; sichtbare Montagespuren hat der Auftraggeber hinzunehmen. Schäden, die über übliche Montagespuren hinausgehen, beseitigt Heidi Systems nach Ziffer A 8.

B 3 Montage, bauseitige Voraussetzungen

3.1 Der Auftraggeber stellt die bauseitigen Voraussetzungen sicher, insbesondere die Zugänglichkeit der Montagestellen, funktionsfähige Absperreinrichtungen bei Wasserzählern und, soweit erforderlich, die Stromversorgung für Gateways. Er kündigt die Termine gegenüber den Nutzern an.

3.2 Erfordert die Montage wegen baulicher Besonderheiten einen wesentlichen Mehraufwand (z. B. Öffnen und Verschließen von Wänden, Neuinstallation von Messstrecken), weist Heidi Systems vorab auf den Mehraufwand hin und erbringt die Zusatzleistung nur nach Beauftragung nach Ziffer A 2.4.

3.3 Für Schäden an bauseitigen Anlagen, die bei fachgerechter Montage infolge vorbestehender Mängel (insbesondere Verkalkung, verschlissene Dichtungen oder Ventile) entstehen, haftet Heidi Systems nicht, soweit sie den Mangel nicht erkannt hat und nicht erkennen musste; Ziffer A 8 bleibt im Übrigen unberührt.

B 4 Miete, Zahlung

4.1 Die Miete ergibt sich aus der Geräteliste und wird je Kalenderjahr im Voraus berechnet. Für das Kalenderjahr, in dem das Übergabeprotokoll unterzeichnet wird, wird die Miete zeitanteilig ab dem Tag der Unterzeichnung bis zum 31. Dezember berechnet und mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Jahresmiete zum 1. Januar fällig. Endet der Vertrag vor Ablauf eines Kalenderjahres, für das die Miete bereits gezahlt ist, erstattet Heidi Systems die Miete für den Zeitraum nach Vertragsende innerhalb von vier Wochen zeitanteilig zurück.

4.2 Ziffer A 5 und A 6 gelten.

B 5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber behandelt die Geräte pfleglich, schützt sie vor Beschädigung und Manipulation und meldet Störungen, Beschädigungen oder Verlust unverzüglich. Ziffer A 4 gilt.

5.2 Eingriffe in die Geräte oder deren Demontage durch den Auftraggeber oder Dritte sind unzulässig; Ziffer A 8.7 gilt.

5.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Funkumgebung nicht durch nachträglich angebrachte Abschirmungen oder Störgeräte beeinträchtigt wird, soweit ihm dies möglich ist.

B 6 Gewährleistung

6.1 Offensichtliche Mängel der Montage sind innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Übergabeprotokolls in Textform anzuzeigen; die gesetzlichen Mängelrechte bleiben von einer verspäteten Anzeige unberührt.

6.2 Heidi Systems beseitigt Mängel der Geräte innerhalb angemessener Frist durch Reparatur oder Austausch. Für den Zeitraum, in dem die Gebrauchstauglichkeit eines Geräts aus von Heidi Systems zu vertretenden Gründen aufgehoben oder erheblich gemindert ist, mindert sich die Miete für dieses Gerät nach § 536 BGB. Ziffer A 8.4 gilt.

6.3 Für Geräte, die nicht von Heidi Systems geliefert oder montiert wurden, übernimmt Heidi Systems keine Gewähr; ihre Einbindung in die Erfassung bedarf gesonderter Vereinbarung.

B 7 Eigentum, Fördermittel

7.1 Die Geräte bleiben Eigentum von Heidi Systems. Sie werden nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden (§ 95 BGB). Der Auftraggeber weist Dritte, die Rechte am Grundstück geltend machen, auf das Eigentum von Heidi Systems hin.

7.2 Heidi Systems darf Förderprogramme für die Mess- und Kommunikationstechnik im eigenen Namen in Anspruch nehmen, soweit dies nicht Fördermöglichkeiten des Auftraggebers ausschließt oder schmälert. Werden Fördermittel gewährt, die die Kosten der vermieteten Geräte verringern, teilt Heidi Systems dies dem Auftraggeber mit; eine Weitergabe ist gesondert zu vereinbaren. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung der hierfür erforderlichen liegenschaftsbezogenen Daten an die Förderstelle zu.

B 8 Eigentümerwechsel

Ziffer A 10 gilt.

B 9 Laufzeit, Verlängerung, Vertragsende

9.1 Die Laufzeit wird je Gerätetyp in der Geräteliste vereinbart und beginnt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls. Sie endet bei eichpflichtigen Geräten am 31. Dezember des Jahres, in dem die mit der Installation beginnende Eichfrist nach der Mess- und Eichverordnung abläuft; bei sonstigen Geräten am 31. Dezember des Jahres, in dem sich die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zum in der Geräteliste genannten Mal jährt. Die Laufzeit beträgt höchstens zehn Jahre. Die Geräteliste weist das Datum des Laufzeitendes je Gerätetyp aus.

9.2 Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit eines Gerätetyps unterbreitet Heidi Systems dem Auftraggeber ein Angebot für eine Anschlussvereinbarung (Weitermiete mit Geräteaustausch oder Übernahme der Geräte). Das Angebot nennt die Preise und die Laufzeit.

9.3 Kommt keine Anschlussvereinbarung zustande, gilt: (a) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verlängert sich der Vertrag für den betroffenen Gerätetyp zu den bisherigen Bedingungen jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf in Textform gekündigt wird; die Verlängerung setzt voraus, dass die Geräte eichrechtlich weiter verwendet werden dürfen. (b) Ist der Auftraggeber Verbraucher, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.

9.4 Bei Vertragsende kann der Auftraggeber die Geräte gegen Zahlung eines Übernahmepreises in Höhe des Zweifachen der zuletzt vereinbarten jährlichen Gerätemiete je Gerät übernehmen; die Übernahme ist bis spätestens zum Vertragsende in Textform zu erklären. Von einer Übernahme ausgenommen sind Netzwerkkomponenten, insbesondere Datensammler/Gateways und Repeater; diese verbleiben im Eigentum von Heidi Systems. Das Eigentum an den übernommenen Geräten geht erst mit vollständiger Zahlung des Übernahmepreises über; Ziffer A 13.2 gilt.

9.5 Zur Demontage ist Heidi Systems nicht verpflichtet. Geräte, die nicht übernommen werden, verbleiben bis zu einer etwaigen Demontage im Eigentum von Heidi Systems; Heidi Systems schuldet für sie keine Leistungen mehr. Eine Demontage auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt gegen Aufwandsvergütung nach der jeweils gültigen Preisliste.

05 Rauchwarnmelder

Vermietung von Geräten · Teil C

C 1 Vertragsgegenstand

1.1 Teil C gilt für die Miete von Rauchwarnmeldern („RWM“) einschließlich Montage, die Wartung/Inspektion von RWM (unabhängig von der Eigentumslage) sowie den Kauf von RWM. Teil A und, soweit Teil C nichts anderes regelt, Teil B gelten ergänzend.

1.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag.

C 2 Laufzeit und Kündigung

2.1 Mietverträge über RWM werden für die in der Geräteliste vereinbarte Festlaufzeit geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem sich die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zum in der Geräteliste genannten Mal jährt, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Montage.

2.2 Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Festlaufzeit bietet Heidi Systems dem Auftraggeber den Austausch gegen Neugeräte im Rahmen einer Anschlussvereinbarung an. Der Austausch erfolgt nur auf Grundlage einer solchen Vereinbarung. Kommt sie nicht zustande, gilt Ziffer B 9.3 entsprechend; Heidi Systems weist den Auftraggeber in diesem Fall darauf hin, dass die Geräte nach Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen sind.

2.3 Verträge über die reine Wartung/Inspektion werden, soweit nicht anders vereinbart, für zwei Jahre geschlossen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragsperiode in Textform gekündigt wird. Ist der Auftraggeber Verbraucher, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.

2.4 Ziffer A 10 und A 11 gelten.

C 3 Montage

3.1 Erstmontage und Austauschtermine werden den Nutzern mindestens sieben Tage vorher angekündigt.

3.2 Heidi Systems montiert die RWM in der Regel mittels Schraubmontage an der Decke bis zu einer Raumhöhe von 3,50 m nach DIN 14676-1. Höhere Montagepunkte oder eine vom Auftraggeber gewünschte Klebemontage sind gesondert zu beauftragen; auf die mit der Klebemontage verbundenen Risiken weist Heidi Systems hin.

3.3 Ziffer B 2.3 und B 3.3 gelten. Werden bei fachgerechter Bohrung verdeckt verlegte Leitungen beschädigt, deren Lage der Auftraggeber trotz Nachfrage nicht mitgeteilt hat, haftet Heidi Systems hierfür nicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3.4 Weicht die benötigte Anzahl der RWM von der im Auftrag genannten Anzahl um mehr als 20 % ab, gilt Ziffer A 2.2 und A 2.3.

C 4 Wartung und Inspektion

4.1 Soweit beauftragt, führt Heidi Systems die Inspektion der RWM nach DIN 14676-1 durch. Art und Intervall richten sich nach der Bauart: (a) RWM ohne Funkanbindung und Fremd-RWM: jährliche Prüfung vor Ort; (b) funkfähige RWM ohne automatische Umfeldüberwachung: jährliche Fernprüfung der Funktions- und Alarmbereitschaft; die Sichtprüfung des Umfelds erfolgt vor Ort in den nach DIN 14676-1 vorgesehenen Intervallen, sofern beauftragt; andernfalls obliegt sie dem Auftraggeber, worauf Heidi Systems im Auftrag hinweist; (c) funkfähige RWM mit automatischer Umfeldüberwachung: jährliche Fernprüfung einschließlich Umfeldüberwachung. Die Technik kann nicht jedes schallschluckende Material erkennen; der Auftraggeber sorgt dafür, dass im Umkreis von 50 cm um den RWM keine Gegenstände angebracht werden.

4.2 Die Inspektion dient der Erhaltung der Betriebsbereitschaft; zwischen den Inspektionen bleibt der Auftraggeber im Rahmen seiner bauordnungsrechtlichen Pflichten für den Betrieb der RWM verantwortlich.

4.3 Störungen sind Heidi Systems unverzüglich zu melden. Ergibt die Überprüfung, dass keine Störung vorlag und die Meldung offensichtlich unbegründet war oder auf Manipulation oder unsachgemäßer Nutzung beruhte, kann Heidi Systems die Kosten der Überprüfung nach der Preisliste berechnen.

4.4 Wird eine angekündigte Inspektion nicht ermöglicht, gilt Ziffer A 4.3. Für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Inspektion erkannt oder vermieden worden wären, haftet Heidi Systems bis zur Nachholung nicht; Ziffer A 8.1 bleibt unberührt.

4.5 Bei Fremd-RWM beschränkt sich die Leistung auf die Inspektion und die Information über festgestellte Mängel; die Beseitigung erfolgt nur gegen gesonderten Auftrag. Für die Funktionsfähigkeit von Fremd-RWM haftet Heidi Systems nicht.

C 5 Nutzungsänderungen, Funkbetrieb

5.1 Der Auftraggeber teilt Nutzungsänderungen, die eine Ausstattungspflicht begründen oder entfallen lassen, sowie bauliche Änderungen, die eine Versetzung erfordern, unverzüglich mit. Nach- und Ummontagen werden gesondert beauftragt und vergütet.

5.2 Ziffer A 7.2 und B 5.3 gelten für die Funktechnik entsprechend.

C 6 Kostenumlage

6.1 Die Kosten der Wartung/Inspektion kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als Betriebskosten auf die Nutzer umlegen.

6.2 Die Mietkosten für RWM sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20) nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Prüfung der Umlagefähigkeit im Einzelfall obliegt dem Auftraggeber.

C 7 Eigentum, Vertragsende, Entsorgung

7.1 Gemietete RWM bleiben Eigentum von Heidi Systems; Ziffer B 7.1 gilt.

7.2 Bei Vertragsende gilt Ziffer B 9.4 und B 9.5 entsprechend. Bis zur Demontage verbleibende Geräte werden von Heidi Systems nicht mehr gewartet; die Verantwortung für den Betrieb geht mit Vertragsende auf den Auftraggeber über, worauf Heidi Systems bei Vertragsende in Textform hinweist.

7.3 Batterien werden im Rahmen der Wartung ausgetauscht; Altgeräte und Batterien entsorgt Heidi Systems fachgerecht.

C 8 Kauf von RWM

8.1 Für den Kauf von RWM gelten anstelle der Mietregelungen (Ziffer C 2.1, C 2.2, C 7) die folgenden Bestimmungen.

8.2 Die RWM bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Heidi Systems.

8.3 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung; Ziffer A 9.1 Satz 2 gilt.

8.4 Wartung/Inspektion gekaufter RWM bedarf gesonderter Beauftragung nach Ziffer C 2.3.

C 9 Haftung

9.1 Ziffer A 8 gilt.

9.2 Rauchwarnmelder dienen der Warnung im Brandfall und sollen weder Brände verhindern noch Sachschäden vermeiden. Die Haftung von Heidi Systems ist auf diesen Schutzzweck begrenzt; Ziffer A 8.1 bleibt unberührt.

Stand: 13.10.2026

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